Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorteile. Der Versicherungsmakler muss den Versicherungsnehmer vorvertraglich über seine Herausgabepflicht dieser Leistungen sowie über die Voraussetzungen, unter denen darauf verzichtet werden kann, informieren.
Absatz 1bis
Die Herausgabepflicht der Leistungen nach Artikel 68 Absatz 2 E-VVG wird für den Versicherungsmakler verknüpft mit einer aufsichtsrechtlichen Informationspflicht. Der Versicherungsnehmer muss über die Art sowie die Höhe und die Berechnung der Leistungen, welche mit seinem Vertrag direkt oder indirekt zusammenhängen, informiert werden. Die Informationspflicht muss bei Erhalt der vom Versicherungsunternehmen zugekommenen Leistungen erfüllt werden.
Art. 55 Konkurs des Versicherungsunternehmens
Die Bestimmung über den Konkurs des Lebensversicherungsunternehmens ist an den Entwurf-VVG anzupassen.
Art. 85a Ombudsstelle
Eine Ombudsstelle im Bereich der Privatversicherung entspricht zweifellos einem ausgewiesenen Bedürfnis; dies hat nicht zuletzt die umfangreiche Tätigkeit der auf Initiative der Versicherungsunternehmen errichteten Stiftung der Ombudsstelle gezeigt. Aus diesem Grund soll die Ombudsstelle gesetzlich verankert werden.
Gemäss dem vorgeschlagenen neuen Artikel für das VAG sollen sowohl die zugelassenen Versicherungsunternehmen als auch die Versicherungsmakler verpflichtet werden, eine unabhängige privatrechtlich organisierte Ombudsstelle mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten und zu betreiben. Die Selbstregulierung mit der von den Versicherungsunternehmen seit 1972 auf freiwilliger Basis betriebenen Ombudsstelle hat sich bewährt, weshalb die Ombudsstelle auch weiterhin als Selbstregulierungsorganisation betrieben werden soll. Die Ombudsstelle hat keine richterlichen Kompetenzen, sondern sie berät und vermittelt in einer Konfliktsituation und sucht nach einer gütlichen Einigung. Entsprechend hat die Ombudsstelle weder Entscheidungs- noch Weisungsbefugnisse. Da der Ombudsstelle zivilrechtliche Entscheidungskompetenzen fehlen, hat ihre Inanspruchnahme keine Verjährungsunterbrechung zur Folge.
Die Ombudsstelle kann die Personen, welche ihre Dienste beanspruchen, an ihre Kosten beteiligen.
Art. 87 Vergehen
Als Folge des neu eingeführten Doppeltätigkeitsverbots nach Art. 41 E-VAG wird die Strafbestimmung von Art. 87 Abs. 1 mit Bst. cbis VAG entsprechend ergänzt.