Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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und Inhalt des Rechtsschutzversicherungsvertrages. Hierbei handelt es sich um Aspekte, die Bestandteil des E-VVG sind (vgl. Art. 95 ff.). Entsprechend ist dieser Satz aufzuheben.
Art. 36 Lebensversicherung
Die Vorschrift von Artikel 36 Absatz 2 VAG wird neu in den E-VVG überführt (vgl. Art. 109 Abs. 2 E-VVG), weshalb sie im Aufsichtsrecht gestrichen werden kann.
Art. 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit
Die systematische Unterscheidung zwischen Agenten und Maklern, welche dem E-VVG zugrunde liegt, lässt es nicht mehr zu, dass Vermittler sowohl als Agenten als auch als Makler tätig sind. Demzufolge ist Art. 41 VAG, welcher die unzulässigen Vermittlungstätigkeiten nennt, zu erweitern.
Selbst in verschiedenen Versicherungszweigen ist es nicht möglich, sowohl als Makler wie auch als Agent tätig zu sein. Diesbezüglich ändert die Praxis der Aufsichtsbehörde.
Art. 43 Registereintrag
In den Absätzen 1 und 2 werden die Begriffe ungebundener Versicherungsvermittler und gebundener Versicherungsvermittler neu definiert und mit Versicherungsmakler und Versicherungsagent ersetzt.
Als Folge des Doppeltätigkeitsverbots nach Art. 41 E-VAG ergibt sich, dass sich ein Versicherungsvermittler nicht mehr wie nach bisheriger Rechtslage gleichzeitig als Versicherungsmakler und Versicherungsagent (beziehungsweise als ungebundener und gebundener Vermittler nach geltender Terminologie) ins Register eintragen lassen kann.
Art. 44 Voraussetzungen für die Eintragung ins Register
Ausgehend vom Vorschlag der Expertenkommission wird vorgesehen, die Ombudsstelle für Privatversicherung neu im Gesetz zu verankern (vgl. Art. 85a E-VAG). Ihr haben auch Versicherungsmakler (vgl. Art. 43 Abs. 1 VAG) beizutreten. Ein entsprechender Nachweis ist für die Eintragung ins Register gemäss Artikel 44 Absatz 1 zu erbringen, so dass dieser Absatz mit einem neuen Buchstaben c zu ergänzen ist.
Art. 45 Informationspflicht Absatz 1
Der Versicherungsvermittler muss den Versicherungsnehmer zukünftig bei der ersten Kontaktaufnahme darüber informieren, ob er als Versicherungsmakler oder Versicherungsagent tätig ist und ob er im Vermittlerregister eingetragen ist (Art. 45 Abs. 1 Bst. g E-VAG).
Neu wird privatrechtlich eine Herausgabepflicht des Versicherungsmaklers für Leistungen des Versicherungsunternehmens vorgeschrieben (Art. 68 Abs. 2 E-VVG). Der Begriff "Leistungen" umfasst Provisionen, Superprovisionen und andere geldwerte