Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht
abgesehen (vgl. z.B. Art. 49) – auf spezifische Vorschriften. Dabei wird davon ausgegangen, dass die durch das Bundesgericht – namentlich in Bezug auf Allgemeine Versicherungsbedingungen – entwickelten und gehandhabten Auslegungsregeln (wie Unklarheitenregel und Ungewöhnlichkeitsregel) weiterhin Beachtung finden werden. Nach Auffassung der Expertenkommission sei nunmehr – nach jahrzehntelangen Überlegungen und Auseinandersetzungen – der Zeitpunkt gekommen, für Allgemeine Versicherungsbedingungen eine generelle Inhaltskontrolle vorzusehen. Die Expertenkommission schliesst sich hierbei der heute kaum mehr bestrittenen Auffassung an, dass Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) insoweit nicht den erforderlichen Schutz zu bieten vermag.
Allerdings wird gemäss dem Vorschlag der Expertenkommission vorgesehen, eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht nur für Produkte der Versicherungsunternehmen – und damit im VVG – einzuführen. Vielmehr sollte das OR durch eine entsprechende neue Vorschrift ergänzt werden, so dass eine Inhaltskontrolle nicht nur Allgemeine Versicherungsbedingungen, sondern auch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffen würde. Namentlich im Verhältnis zu anderen Anbietern von Finanzdienstleistungen könnte so die Benachteiligung einer Branche verhindert werden. Sodann ist nicht ersichtlich, warum eine Inhaltskontrolle nicht auch für andere Wirtschaftszweige statuiert werden sollte.
Eine solche generelle Einführung einer allgemeinen Inhaltskontrolle sollte nicht alleine auf dem Weg der Revision des VVG erfolgen. Es handelt sich um eine grundsätzliche Frage des allgemeinen Vertragsrechts. Obwohl die von der Expertenkommission vorgeschlagene Regelung sehr begrüssenswert ist, wird sie im Entwurf des Bundesrats gestrichen. Aus wirtschaftlichen Gleichbehandlungsgründen macht es keinen Sinn, eine solche Regelung nur für den Versicherungsbereich aufzustellen.
Art. 113 [aufgehoben]
Artikel 113 OR enthält eine besondere Bestimmung im Rahmen des Vertrags zugunsten eines Dritten für Fälle der Haftpflichtversicherung, welche ein Arbeitgeber gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht abgeschlossen hat. Aufgrund der Neuregelungen im E-VVG – insbesondere etwa in den Artikeln 9 f. und 91 – ist diese Vorschrift im OR nicht mehr erforderlich.
2.5.22 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004
Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
In Absatz 2 von Artikel 4 VAG ist ein neuer Buchstabe aufzunehmen. Nach dem Buchstaben s hat der Geschäftsplan den Nachweis des Beitritts eines Versicherungsunternehmens oder eines ungebundenen Versicherungsvermittlers zur Ombudsstelle zu enthalten (vgl. Art. 85a E-VAG).
Art. 32 Rechtsschutzversicherung
Artikel 32 Absatz 2 VAG enthält eine Delegationsnorm zum Erlass von Verordnungen. Satz 2 ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften bezüglich Form