Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 85a Ombudsstelle
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Direktversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen (Art. 2) sowie die Versicherungsmaklerinnen und –makler errichten und betreiben gemeinsam ein privatrechtliche organisierte Ombudsstelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Ombudsstelle räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, ihr Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem bestehenden Versicherungs- oder Maklervertrag mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu unterbreiten. Sie hat keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.
3 Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben mit der Ombudsstelle zu kooperieren; sie weisen in ihren Versicherungs- und Maklerverträgen auf die Möglichkeiten nach Absatz 2 hin.
Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA hält fest, dass im Zusammenhang mit Art. 101 E-VVG der Ombudsstelle keine Schiedsfunktion zukommen darf. Ausserdem bestehen Fragen hinsichtlich der Finanzierung der Ombudsstelle und der neuen Aufgabe mit Blick auf die Versicherungsvermittler. Zudem werde mit der neuen Formulierung der Tätigkeitsbereich der Ombudsstelle eingeschränkt, was wohl nicht die Absicht gewesen sein könne.
Schliesslich müssten weiterhin Fälle der Zusatzversicherungen gemäss VVG durch den Ombudsman der sozialen Krankenversicherung behandelt werden. Dasselbe beantragt im Besonderen auch der Ombudsman der sozialen Krankenversicherung. Im Allgemeinen sei es wesentlich, dass eine klare Abgrenzung der Tätigkeiten zu seiner Institution vorgenommen werde. SIBA begrüsst grundsätzlich die Regelung und schlägt vor, dass die Beiträge zur Finanzierung der Ombudsstelle zusammen mit der geschuldeten Aufsichtsabgabe durch die FINMA erhoben würden. Concordia beantragt, dass die Krankenkassen explizit von dieser Verpflichtung auszunehmen sind. SVV, santésuisse, RMS und A. Schmid & Partner Versicherungsberatungs AG beantragen die Streichung der Norm.
Artikel 87 Abs. 1 Bst. cbis
1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer:
cbis gleichzeitig als Versicherungsmaklerin und Versicherungsagentin beziehungsweise als Versicherungsmakler und Versicherungsagent tätig ist;
RMS, Lloyd’s, SBV und Groupe Mutuel verlangen die Streichung der Regelung.