Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 58Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 44 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 2
1 Ins Register eingetragen wird nur, wer:
a. sich über ausreichende berufliche und persönliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und
c. als Versicherungsmaklerin oder als Versicherungsmakler nach Artikel 43 Absatz 1 den Beitritt zur Ombudsstelle nachweist.
2 Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen und persönlichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.
SVV, RMS und A. Schmid & Partner Versicherungsberatungs AG beantragen die Streichung von lit. c.
Artikel 45 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f und g. Abs 1bis, Abs. 1ter, und Abs. 2
1 Sobald eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler mit einer Versicherungsnehmerin oder einem Versicherungsnehmer Kontakt aufnimmt, muss sie oder er die betreffende Person mindestens über Folgendes informieren:
f. ob sie als Versicherungsmaklerin oder als Versicherungsagentin beziehungsweise er als Versicherungsmakler oder Versicherungsagent tätig ist; und
g. ob sie oder er im Register eingetragen ist.
1bis Die Versicherungsmaklerin oder der Versicherungsmakler muss zudem über die Weitergabenpflicht nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom … über den Versicherungsvertrag und die Voraussetzungen informieren, unter denen auf die Weitergabe verzichtet werden kann.
1ter Erhält die Versicherungsmaklerin oder der Versicherungsmakler eine Leistung nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom … über den Versicherungsvertrag, so muss sie oder er die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer vollständig und wahrheitsgetreu über deren Art, Höhe und Berechnung informieren.
2 Die Informationen nach den Absätzen 1 – 1ter sind auf einem dauerhaften und für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zugänglichen Datenträger abzugeben.
SVV schlägt redaktionelle Anpassungen vor, sofern Art. 68 E-VVG gestrichen wird. Zudem verlangt der SVV eine Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes, wonach der Agent über den Umfang der Vertretungsmacht orientieren muss. SIBA beantragt einerseits die Streichung von Abs. 1bis und 1ter und andererseits die Einfügung eines lit. h bezüglich Art und Umfang der Entschädigung. Lloyd’s begehrt die Streichung von Abs. 1bis und stattdessen die Aufnahme einer Informationspflicht der Vermittler. RMS will keine Anpassung der Regelung. A. Schmid & Partner Versicherungsberatungs AG beantragen den Verzicht auf die Einführung von Abs. 1bis und 1ter. Meex lehnt die Regelung von Abs. 1bis ab. KV beantragt die Ausnahmeregelung von Art. 183 AVO zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. CVP begrüsst die Einführung der Informationspflicht nach Abs. 1ter.