Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

chen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soll.

c. Übt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten gelegen Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des Staates, in dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine Hauptverwaltung hat.

d. Lassen die nach den Buchstaben b und c wählbaren Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, können die Parteien davon Gebrauch machen.

e. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadenfälle, die in einem anderen Vertragsstaat eintreten können als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.

f. Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Absatz 6 können die Parteien je des beliebige Recht wählen.

g. Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehmerin, Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, darf die Wahl eines Rechts in den unter den Buchstaben a und f genannten Fällen durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berühren.

h. Die unter den Buchstaben a-g genannte Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen nach den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staates, zu dem er in der engsten Beziehung steht. Jedoch kann auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat auf weist, in dem das Risiko gelegen ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

3 Im Sinn von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt.

4 Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegene Risiken, so wird für die Anwendung der Absätze 2 und 3 davon ausgegangen, dass er mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.

5 Ein Risiko gilt als in dem Staat gelegen, in dem:

a. sich die versicherten Gegenstände befinden, wenn Gebäude oder Gebäude ein schliesslich darin befindliche Sachen versichert werden;