Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

TI begrüsst die Regelung. Nach ZH muss eine analoge Regelung wie Art. 7 Abs. 2 KVG vorgesehen werden. SVV beantragt die Streichung von Abs. 2 sowie die Streichung folgender Bestimmungen aus Abs. 3: Artikel 1, 3, 6, 7-8, 28-29, 31, 32-37, 39-52, 57, 76-78, 82, 109, 116. Art. 107 E-VVG soll dagegen in die Liste von Abs. 3 aufgenommen werden. Der SBV begehrt die Streichung von Abs. 2.

4.2. Zu den einzelnen Artikeln des VAG Artikel 4 Abs. 2 Bst. s

2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

s. Nachweis des Beitritts zur Ombudsstelle.

SVV und A. Schmid & Partner Versicherungsberatungs AG beantragen die Streichung.

Artikel 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit

Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern ist es untersagt:

a. gleichzeitig als Versicherungsmaklerin und Versicherungsagentin oder als Ver sicherungsmakler und Versicherungsagent tätig zu sein;

b. zugunsten von Versicherungsunternehmen tätig zu sein, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung einer Versicherungstätigkeit

ermächtigt sind.

SVV, SVVG und SIBA begrüssen die neue Regelung. SIBA beantragt zudem die Einführung eines Abs. 2, mit welchem die Entgegennahme von volumen-, wachstums- und schadenabhängigen Zusatzentschädigungen verboten wird. SBV, TCS, Lloyd’s, Groupe Mutuel und RMS sind gegen die Änderung des Artikels.

Artikel 43 Registereintrag

1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler müssen sich in das Register eintragen lassen.

2 Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.

RMS ist gegen die Änderung des Artikels. AGAP und SVVG beantragen, dass sich alle Versicherungsvermittler in das Register eintragen müssen. SVP, SIBA und Groupe Mutuel

verlangen durchgängig, die bisherige Terminologie (gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler) beizubehalten.