Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
b. die versicherten Fahrzeuge, ungeachtet welcher Art, zugelassen sind;
c. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer einen Vertrag von höchstens vier Monaten Dauer zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken ab geschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versicherungszweiges;
d. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.
6 Ein Grossrisiko liegt vor, wenn:
a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko, Transportgüter, Luftfahr zeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind;
b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
1. Bilanzsumme: 6.2 Millionen Euro;
2. Nettoumsatz: 12.8 Millionen Euro;
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Gemäss SVV soll in Abs. 6 auf die europarechtliche Grossrisikodefinition abgestellt werden und somit soll die vollständige Fassung übernommen werden. Kanzlei Prager Dreifuss Rechtsanwälte begrüsst die Definition der Grossrisiken. SGHVR beantragt, Abs. 6 lit. a mit dem Zusatz bezüglich Konsumentenverträgen zu ergänzen. Nach Lloyd’s muss präzisiert werden, dass auch nationale Grossrisiken von Art. 2 Abs. 3 E-VVG erfasst werden. Zudem solle eine Zwischenstufe – mit Blick auf die zwingenden Normen – für KMU im Gesetz geschaffen werden.
4.1.14. 4. Titel (Art. 126) Artikel 126 Übergangsbestimmungen
1 Das Gesetz ist auf alle Verträge anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
2 Das Gesetz ist auf Änderungen bestehender Verträge anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten vereinbart werden.
3 Auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge sind ab diesem Zeitpunkt folgende Bestimmungen anwendbar: die Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10 Absatz 2, 28, 29, 31, 32-37, 39-52, 54-57, 59-66, 74-85, 88, 89, 91-106, 108-113 Absätze 2 und 3, 114-116, 119-125.
4 Artikel 2 ist auf die Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar.