Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 6 Seiten
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Als Adressaten der Bestimmungen werden die "Bundesorgane" genannt. Es wird mit andern Worten derselbe Kreis angesprochen wie bereits im bestehenden Artikel 57a RVOG über die Datenbearbeitung im Rahmen der Geschäftsverwaltung. Zudem wird der Begriff im Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Bst. h) verwendet. Dieser Begriff ist weiter gefasst als jener der Verwaltungseinheit gemäss Artikel 2 RVOG und Art. 6 RVOV. Als Bundesorgane gelten:
− Behörden und Dienststellen des Bundes (Departemente, Ämter, Bundeskanzlei, dezentralisierte Verwaltungseinheiten, eidg. Anstalten etc.),
− Natürliche und juristische Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (z.B. Post, SBB, SUVA, PUBLICA, SRG SSR idée suisse).
Das bedeutet, dass u.a. auch die Bundesversammlung, ihre Organe und die Parlamentsdienste für ihre Verwaltungstätigkeit sowie die Krankenkassen erfasst werden (vgl. dazu BSK DSG Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, Art. 2 R. 12 ff., Thomas Sägesser, Stämpflis Handkommentar zum RVOG, Art. 2 Rz. 16 ff.). Die hier aufgestellten Regeln für die Bundesorgane gelten in gleicher Weise für die Informatikbetriebe, welche die Infrastruktur im Auftrag eines Bundesorgans betreiben.
Der vorliegende Entwurf geht vom Konzept aus, dass grundsätzlich alle Personendaten aufgezeichnet werden dürfen, die bei der Benützung der elektronischen Infrastruktur des Bundes „entstehen“. Darunter fallen beispielsweise Daten zum Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen mittels Telefon oder Computer sowie die Daten zur Arbeitszeit des Personals, die mit Zeiterfassungsgeräten erhoben werden. Die Erlaubnis, alle Daten aufzuzeichnen, mag auf den ersten Blick als unverhältnismässig erscheinen. Technisch lassen sich bei der Aufzeichnung indessen die Daten, deren spätere Bearbeitung erlaubt ist, nicht oder nur ungenügend genau von den übrigen Daten trennen (so kann der Computer z.B. nicht zwischen privaten und geschäftlichen E-Mails unterscheiden). Es wäre zudem faktisch wohl nur beispielhaft möglich, diese einzelnen Datenmengen normativ präzis zu umschreiben. Die durch den Datenschutz gebotene Eingrenzung der Datenbearbeitung erfolgt deshalb mittels abschliessend aufgezählter erlaubter Bearbeitungszwecke (Art. 57k).
Der hier vorgeschlagene Entwurf ist als lex generalis zu betrachten, dem spezialgesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Absatz 2 enthält die erste Einschränkung: Eine Weiterbearbeitung der aufgezeichneten Daten ist nur dann erlaubt, wenn damit einer der in Art. 57k genannten Zwecke verfolgt wird.
Absatz 3 enthält (symmetrisch zum bestehenden Art. 57a) die nähere Umschreibung des Begriffs Personendaten; es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Aufzeichnungen auch besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten können.
Absatz 4 nimmt Bezug auf einen wichtigen Fall einer lex specialis: Für die Aufzeichnung von Telefongesprächen gelten die strengen Voraussetzungen der Artikel 179bis ff. des Strafgesetzbuches.
Artikel 57j Elektronische Infrastruktur
Die erfasste Infrastruktur wird weit aufgefasst und bewusst nur beispielhaft umschrieben, damit der technische Fortschritt nicht zu einer ständigen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zwingt. Grundsätzlich sollen alle elektronischen Arbeits-, Hilfs- und Kontrollmittel erfasst werden, welche die Bundesorgane ihren Angestellten, allenfalls aber auch Dritten, zur Verfügung stellen. Es kann sich dabei sowohl um stationäre als auch um mobile Geräte handeln.