Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 6 Seiten
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Absatz 3 behält die Datenbearbeitung zu weiteren Zwecken vor, sofern sie in einem anderen Erlass vorgesehen ist. Die Anforderungen an solche Erlasse sind in Artikel 17 DSG umschrieben. Die Daten können nur dann bearbeitet werden, wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Spezialgesetzgebung erfüllt sind. In Frage kommt beispielsweise eine Datenbearbeitung im Rahmen eines Strafverfahrens (z.B. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gestützt auf das BÜPF; vgl. auch Art. 246 ff. der neuen Strafprozessordnung, BBl 2007 6977), der Videoüberwachung gestützt auf das BWIS und Art. 15 der Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung VSB (SR 120.72) oder die Datenbearbeitung mit polizeilichen Informationssystemen des Bundes (vgl. vom Parlament am 13.06.2008 verabschiedetes Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes BPI, BBL 2006 5061). Besondere Regeln sieht ferner auch das Fernmeldegesetz vor (SR 784.10, Art. 43-46).
Artikel 57l Ausführungsbestimmungen
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend oft um Personendaten handelt, die zunächst Bestandteil teils sehr grosser Datenmengen bilden, die in einem ersten Schritt – vor der eigentlichen Bearbeitung – einer Aufbereitung bedürfen (so sind beispielsweise die Internetverbindungen einer bestimmten Person von allen übrigen Internetverbindungen auszuscheiden, was unter Umständen mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist).
Die Art und Weise, wie die Daten nach der Aufzeichnung weiter bearbeitet werden dürfen, ist genau zu regeln. Auf Gesetzesstufe genügt indessen ein Hinweis auf die wichtigsten Fragen, für die auf Verordnungsstufe eine Antwort zu geben ist. So hat der Bundesrat insbesondere zu regeln, wer berechtigt und zuständig ist für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung der Daten. Zudem muss er regeln, welche Daten wie lange aufzubewahren bzw. wann sie zu vernichten sind (Bst. a). Im Weiteren ist festzulegen, unter welchen Modalitäten die Daten weiter bearbeitet werden dürfen (Bst. b). Schliesslich muss geregelt werden, wann welches Organ wie Zugriff auf die Daten und die Datenauswertung hat (Bst. c).
Die vorgeschlagene Regelung deckt nicht einen einheitlichen Bereich, sondern eine Vielzahl verschiedener Sachverhalte ab, so dass eine Regelung im RVOG unverhältnismässig lang und unübersichtlich würde. Deshalb wird hier auf eine detaillierte Regelung der Modalitäten der Datenbearbeitung bereits auf Gesetzesstufe verzichtet, anders als bei überschaubaren und klar abgegrenzten Bereichen wie beispielsweise bei der geplanten Regelung der Bearbeitung von Personaldossiers im Bundespersonalgesetz.
Änderung bisherigen Rechts
Die für Bundesorgane vorgesehene Regelung soll auch für die eidgenössischen Gerichte gelten, soweit das Datenschutzgesetz auf sie anwendbar ist und es sich um ihre Verwaltungstätigkeit handelt. Da die Gerichte vom Geltungsbereich des RVOG nicht erfasst werden, ist in den drei spezifischen Erlassen der Gerichte ein Verweis aufzunehmen, wonach die neuen Datenschutzregeln des RVOG für die eidgenössischen Gerichte Anwendung finden.
Für das Ausführungsrecht ist im Bereich der Gerichte nicht der Bundesrat zuständig, sondern sind es die Gerichte selbst. Es wird also an ihnen sein, die notwendigen Ausführungsbestimmungen für ihren Bereich zu erlassen.
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