Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 6 Seiten
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Artikel 57k Zulässige Bearbeitungszwecke
Absatz 1: Eine weitere Bearbeitung der vorhandenen Daten darf ausschliesslich zu den in dieser Bestimmung aufgeführten Zwecken erfolgen. Möglich ist in diesem Rahmen auch eine Kombination verschiedener Bearbeitungszwecke (z.B. Vergleich der Arbeitszeit-Kontrolldaten mit den Daten über den Zugriff der betreffenden Person auf eine Datensammlung). Unter "weiter bearbeiten" fallen, nachdem die Daten gestützt auf Artikel 57i aufgezeichnet wurden, grundsätzlich alle weiteren Bearbeitungsformen gemäss DSG. Die Aufbewahrung und das Löschen der Daten als besondere Bearbeitungsformen werden in der Verordnung näher geregelt (gestützt auf Art. 57l Bst. a).
Mit Buchstabe a wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die unabdingbare und schon heute praktizierte Erstellung von Sicherungskopien (Backups).
Die Daten sollen ferner zu statistischen Zwecken ausgewertet werden können (Bst. b).
Buchstabe c erlaubt u.a. die Bearbeitung der Daten über den Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen in folgenden Fällen:
− Die technische Wartung des Systems verlangt unter Umständen die Bearbeitung dieser Daten, um die Informations- und Dienstleistungssicherheit zu gewährleisten (Bst. c Ziff. 1 und 2).
− Für die allgemeine Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen (z.B. unerlaubte Nutzung des Internets) darf der Sachverhalt breit, aber nicht personenbezogen abgeklärt werden (Bst. c Ziff. 3).
− Anhand dieser Daten soll nachvollzogen werden können, von welchem Computer aus wann eine Datenbank konsultiert wurde und ob bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden (Bst. c Ziff. 4).
− Es muss auch zulässig sein, die Benutzung der elektronischen Infrastruktur zu erfassen, um sie beispielsweise dem Dienstleistungsbezüger fakturieren zu können oder Statistiken zu erstellen (Bst. c Ziff. 5).
Buchstabe d ermöglicht beispielsweise die Zusammenstellung von Daten im Hinblick auf eine Änderung der Blockzeiten oder im Hinblick auf Massnahmen des Gesundheitsmanagements sowie zu statistischen Zwecken.
Buchstabe e erlaubt das Ordnen der Daten aus Videoüberwachungen z.B. nach bestimmten Tageszeiten.
Absatz 2: Eine personenbezogene Bearbeitung (z.B. eine Auswertung von Daten, die Rückschlüsse auf das Verhalten einer bestimmten Person zulässt) kann datenschutzrechtlich besonders heikel sein. Sie ist deshalb nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Buchstabe a lässt eine solche Datenbearbeitung zu, wenn in einem konkreten Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der elektronischen Infrastruktur besteht; personenbezogene stichprobenweise Prüfungen oder systematische Auswertungen sind dagegen nicht zulässig. Buchstabe b erlaubt beispielsweise die individualisierte Auswertung, wenn diese für das Auffinden von Störungsursachen nötig ist. Buchstabe c erfasst beispielsweise die monatliche Auswertung der Arbeitszeitdaten, mit der ein Vorgesetzter das Ausmass an Überzeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontrollieren kann. Buchstabe d erlaubt die Zusammenstellung der auf eine Person bezogenen Daten, um ihr Rechnung für die gebührenpflichtige Beanspruchung der elektronischen Infrastruktur zu stellen.