Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/112: Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes · 6 Seiten

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erfüllen. Die bearbeitete Datenmenge sinkt damit mit zunehmender Eingriffstiefe und Intensität der Bearbeitung.

Die Umschreibung der elektronischen Infrastruktur ist bloss beispielhaft. Damit soll vermieden werden, dass bei technischen Neuerungen stets eine Anpassung der gesetzlichen Umschreibung vorzunehmen ist.

Wir haben darauf verzichtet, eine Verpflichtung zum Erlass von Reglementen zur Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufzunehmen. Zuständig für die Nutzungsreglemente sind die einzelnen Departemente. Eine Abstimmung der verschiedenen Nutzungsreglemente ist sicher zweckmässig. Aus unserer Sicht bedarf es aber dazu keiner Regelung auf Gesetzesstufe; eine Harmonisierung kann beispielsweise mittels Musterreglementen erreicht werden.

In verschiedenen Bereichen bestehen besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung (z.B. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BÜPF, SR 780.1; Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit BWIS, SR 120). Solche spezialgesetzlichen Regelungen gehen den hier vorgeschlagenen allgemeinen Bestimmungen vor.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Vorbemerkung zum bestehenden Artikel 57a2

Diese im Jahre 2000 eingefügte Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von schützenswerten Personendaten durch Bundesorgane mittels Informations- und Dokumentationssystemen, die der Registrierung, der Verwaltung, der Indexierung und der Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften dienen. Mit dieser gesetzlichen Grundlage wird ein wichtiger Teil der Verwaltungstätigkeit erfasst und ist eine Vielzahl der Verwaltungstätigkeiten wie beispielsweise das Führen eines elektronischen Registratursystems für die laufenden Geschäfte oder die Bearbeitung und Beantwortung elektronischer Anfragen abgedeckt.

Mit den nachfolgend beschriebenen Bestimmungen sollen die bestehenden Lücken in der elektronischen Datenbearbeitung geschlossen werden. Sie betreffen in erster Linie sog. Randdaten, teils aber auch den Inhalt von Mitteilungen (z.B. Betreff und Text einer E-Mail, Inhalt von Word-Dokumenten).

Artikel 57i Grundsatz

Adressaten der neuen Regelung sind die Bundesorgane als Betreiber der elektronischen Infrastruktur, die über ihre elektronische Infrastruktur Daten speichern und weiter bearbeiten können.

Mit der Revision sollen jene Personen geschützt werden, welche die elektronische Infrastruktur benutzen, die ein Bundesorgan zur Verfügung stellt, also insbesondere die Angestellten des Bundes und die Parlamentarier.

Absatz 1: Alle bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten (also auch Inhalte von Mitteilungen und Videos) dürfen aufgezeichnet werden.

2 Diese Bestimmung wird ab 1.1.2009 zum Art. 57h; vgl. BBl 2008 2303.