Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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Pflegefinanzierung Financement des soins
Generell / En général
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Am umstrittensten war sicher der vorgesehene Zeitpunkt des lnkrafttretens der SGK-N / Verordnungsänderungen. Den Kantonen sollte für die Umsetzung ein wenig CSSS-N mehr Zeit eingeräumt und die Revisionen nicht vor dem 1. Januar 2010 in Kraft
gesetzt werden. Dieser Forderung standen allerdings auch Äusserungen, dass
die Betroffenen genügend Vorlaufzeit gehabt hätten, gegenüber.
Die Vergütung der Pflegeleistungen und die Zahlungen der Kantone sollten prä-
ziser geregelt werden.
Der Regierungsrat AR (…) hat beschlossen, dass er sich der Stellungnahme AR renvoi der GDK anschliesst. CDS Der Regierungsrat BE unterstützt die Stellungnahme der GDK vollumfänglich. BE renvoi Eine lnkraftsetzung der neuen Pflegefinanzierung per 1. Juli 2009 ist aus berner CDS Sicht nicht umsetzbar. Auch wenn die im Rahmen dieser Anhörung beantragten
Präzisierungen vorgenommen werden, verbleibt zu wenig Zeit, um die zum
Vollzug auf Kantonsebene notwendigen Änderungen vorbereiten zu können.
Die erforderlichen Verfahrensschritte zur Anpassung von Rechtsgrundlagen un-
ter Einbezug der Gemeinden und der betroffenen Leistungserbringer benötigen
erfahrungsgemäss mindestens 1 % Jahre. Auch die Umsetzung der neuen Re-
gelung benötigt erfahrungsgemäss Zeit (insbesondere der Aufbau eines Sys-
tems zur Abwicklung der Zahlungen bzw. Rückzahlungen an die pflegebedürfti-
gen Personen).
In Ergänzung zur Stellungnahme der GDK möchte BE zudem darauf hinweisen,
dass durch die neue Pflegefinanzierung für die Kantone nicht nur Mehrkosten
durch die Entlastung der OKP entstehen, sondern auch durch die Entlastung
der Patientinnen und Patienten. Diese zusätzliche Belastung wird mit lnkraftset-
zung der Bestimmungen unmittelbar entstehen.
Diese insgesamt sehr erheblichen Mehrkosten bedingen eine Anpassung der
finanzpolitischen Strategien der Gemeinden und des Kantons, die Budgetierung
der erforderlichen Mehrausgaben, allfälliger Kompensationen oder Anpassung
der steuerpolitischen Entscheidungen.
Eine lnkraftsetzung vor dem 1. Januar 2011 erachtet BE als undurchführbar.
Deshalb lehnt der Regierungsrat BE eine solche lnkraftsetzung vor dem 1. Ja-
nuar 2011 dezidiert ab.
Art. 25a Abs. 1bis ELV
Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG sorgen die Kantone dafür, dass durch ,,(…)
den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-
Abhängigkeit begründet wird." Zur Klärung des Begriffs ,,anerkanntes Pflege-
heim" sollte präzisiert werden, ob darunter sämtliche Pflegeheime zu verstehen
sind, die unter die Heimdefinition gemäss Art. 25a ELV fallen oder nur diejeni-
gen Heime, welche auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss KVG figurieren.
ln der Verordnung sollte deshalb der Begriff ,,anerkanntes Pflegeheim" definiert
werden.
BL schliesst sich ausdrücklich der Stellungnahme der GDK an. Da die vorlie- BL renvoi genden Verordnungsentwürfe viele für die Umsetzung wesentliche Fragen nicht CDS beantworten und deshalb bis heute weder eine seriöse Abschätzung der finan-
ziellen Folgen möglich war noch der im Kanton erforderliche Gesetzgebungs-
prozess eingeleitet werden konnte, ist eine lnkraftsetzung frühestens auf den
1. Januar 2011 möglich (unter der Voraussetzung, dass die Verordnungsände-
rungen bis Mitte 2009 definitiv verabschiedet werden). Bei einer früheren
lnkraftsetzung würde ein eigentlicher Vollzugsnotstand eintreten. BL ersucht