Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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Krankenpflegeversicherung kostenneutralen Überfuhrung Kostenverschiebungen von schätzungsweise 350 Millionen Franken zulasten der Kantone und Gemeinden. Die notwendigen Mittel sind für 2009 weder bei den Kantonen noch bei den Gemeinden ordentlich budgetiert. Dies ist ein weiterer staatspolitischer Grund, weshalb eine Umsetzung auf 1. Juli 2009 nicht möglich ist.
La mise en oeuvre dans les cantons du nouveau régime de financement des VD renvoi soins de longue durée nécessite une adaptation des bases légales cantonales. CDS Une telle adaptation ne peut se faire qu'une fois connue la version définitive des ordonnances d'application. En outre, le processus législatif lui-même prend du temps. Comme l'a relevé le Comité directeur de la CDS dans sa position du XX mars 2009, une entrée en vigueur au ler juillet 2009 est dans ces conditions impossible. Une telle entrée en vigueur au le 1erjanvier 2010 serait quant à elle très difficilement réalisable. Un délai au 1er janvier 2011 est en revanche conforme aux travaux à fournir dans l'intervalle.
Die im Nachgang zur Teilrevision der KVV, KLV und AHVV erforderlichen Ge- GR setzes- und Verordnungsrevisionen auf kantonaler Ebene nehmen im Minimum ein bis anderthalb Jahre in Anspruch. Die auf den 1. Juli 2009 vorgesehene Inkraftsetzung der neuen Pflegefinanzierung ist entsprechend auf den 1. Januar 2011 zu verschieben.
Die Verordnungsentwürfe beinhalten teilweise beträchtliche Interpretationsspielräume, welche die Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung auf kantonaler Ebene erschweren. Diese betreffen insbesondere den Leistungsumfang und die damit verbundene Finanzierungsregelung in der neu geschaffenen Kategorie der Akut- und Übergangspflege.
Mit einer Vielzahl der in den verschiedenen Verordnungen vorgeschlagenen Bestimmungen ist GR einverstanden.
NW stellt fest, dass sich die Entwürfe auf ein Minimum an Bestimmungen be- NW schränken. Dies ist einerseits zu begrüssen, da dadurch die bestehenden Bestimmungen nicht mehr als notwendig geändert werden. Andererseits bleiben damit aber zahlreiche Umsetzungsfragen offen, welche nun durch die Kantone - teilweise unter Anpassung der kantonalen Gesetzesgrundlagen - geklärt werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Restfinanzierung sowie den neuen Begriff der Akut und Übergangspflege.
Vorgesehen ist die lnkraftsetzung per 1. Juli 2009. Die Vorbereitungsarbeiten und die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen nehmen auch bei einem ambitiösen Zeitplan rund 1% Jahre in Anspruch. lm Weiteren bewirkt die neue Pflegefinanzierung bei einer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) kostenneutralen Überführung Kostenverschiebungen zulasten des Kantons. Die notwendigen Mittel sind für 2009 nicht budgetiert. Ausserdem verursacht eine unterjahrige lnkraftsetzung insbesondere auch bezogen auf die notwendigen Anpassungen im EL-Bereich (Revision) für den Kanton erhebliche Mehrkosten. Aus all diesen Gründen schlägt NW vor, dem Bundesrat eine lnkraftsetzung zum 1. Januar 2011 zu beantragen. Sicher ist, dass der Kanton die Gesetzesänderungen unter keinen Umständen am 1. Juli 2009 wird umsetzen können.
Von den in der GDK-Stellungnahme angeführten Punkten sind für den Kanton BS Basel-Stadt insbesondere folgende Punkte unverzichtbare Anliegen:
- Der Zeitpunkt der lnkraftsetzung der Verordnungsanderung ist auf den 1. Januar 2011 festzulegen.
- Es muss ausdrücklich klargestellt werden, dass die Kantone die für die Kalkulation der Restfinanzierung notwendige Hohe der anrechenbaren Kosten
(100%) normativ festlegen konnen. Diese Kompetenz muss sowohl den Bereich der Pflegeheime als auch denjenigen der Institutionen zur Tages- und Nachtbetreuung sowie der Spitex-Anbieterinnen und -Anbieter umfassen.
- Erforderlich ist weiter eine Klarstellung, dass die auf die Patientinnen und Patienten überwalzbaren Pflegekosten (max. 20% des hochsten Tarifes) bei der ELAnspruchsberechnung zu berücksichtigen sind.