Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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- Die vom Gesetzgeber vorgesehene Kostenneutralitat in Bezug auf die Leistungen der Krankenversicherer muss gewahrleistet und überprüfbar sein. Dies bedingt bezüglich der für die Pflegeheime vorgeschlagenen Tarife eine sehr deutliche Erhohung.
- Die Definition der Akut- und Übergangspflege muss in Abgrenzung zu den übrigen Leistungsarten auf Verordnungsebene vorgenommen werden.
- Die vom EDI festzusetzenden Tarife sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Preis und Lohnentwicklung periodisch zu überprüfen und anzupassen.
1. lnkraftsetzung BS
AIs Einführungszeitpunkt ist der 1. Juli 2009 für BSvöllig inakzeptabel. Die erforderlichen Anpassungen und Vorbereitungen auf kantonaler Ebene sind bis zu diesem Datum unmöglich zu gewährleisten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die konkreten Arbeiten teilweise erst in Angriff genommen werden können, wenn die anzupassenden Verordnungen in ihrer definitiven Fassung vorliegen. Da in denjenigen Kantonen, welche mit dem Pflegaufwand-Erfassungssystem RAI arbeiten, noch nicht überall ein einheitlicher, nach Minuten abgestufter Tarif (CH-Index) zur Anwendung kommt, ist je nach Kanton eine Tarifumstellung erforderlich. Wie bei jeder Tarifumstellung ist eine sorgfältige Vorbereitung und Planung erforderlich. Ist dies nicht gewährleistet, drohen unerwünschte und unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Heime, d.h. auf die Abrechnungssysteme und die Erträge sowie die Kostenträger (Bewohner, Krankenversicherer, Kantone und Gemeinden). Erfahrungsgemäss ist für eine Tarifumstellung ein Zeitraum von einem Jahr erforderlich.
Während die Auswirkungen und Umstellungen in Bezug auf die Pflegeheime allenfalls innerhalb eines Jahres, also 12 Monate nach Bekanntgabe der definitiven Tarife, zu bewältigen sind, sieht BS sich in Bezug auf die Spitex-
Anbieterinnen und -Anbieter völlig neuen Aufgaben gegenüber. lm Kanton Basel-Stadt verfügen derzeit rund 60 Spitex-Anbieterinnen und -Anbieter über eine kantonale Bewilligung, wovon zwei vom Kanton und weitere zwei von den Gemeinden (Riehen und Bettingen) subventioniert werden. Zu den übrigen 56 Anbietern besteht bisher nur ein aufsichtsrechtliches, d.h. auf Aspekte der Strukturqualität beschränktes, Verhältnis. lnsbesondere liegen keine konkreten Kenntnisse über den Umfang der von diesen Anbieterinnen und Anbietern erbrachten pflegerischen Leistungen oder deren Kostenstruktur vor. Diesbezüglich liefert auch die Spitex- Statistik des Bundesamtes für Statistik keine Erkenntnisse, da durch diese Statistik lediglich drei lnstitutionen aus BS erfasst werden. Eine flächendeckende Erhebung der Anbieterinnen und Anbieter soll gemäss Basel Stadts Informationen erstmals im Jahr 2010 durchgeführt werden.
Um mit den von den Veränderungen betroffenen lnstitutionen konkrete Verhandlungen aufnehmen zu können, müssen - wie bereits erwähnt - die definitiven Tarife feststehen. Auch um im politischen Prozess auszumachen, in welchem Umfang die mögliche Kostenüberwälzung auf Bezügerinnen und Bezüger von Spitex-Leistungen überhaupt erfolgen soll, müssen die definitiven Tarife bekannt sein. Dabei gilt es, die erwünschte Forderung von Spitex-Angeboten - in Kenntnis der neuen finanziellen Belastungen im Heimbereich - mit den finanzpolitischen Möglichkeiten insgesamt in Einklang zu bringen. Für diese Prozesse ist ein Mindestmass an Zeit erforderlich. Ansonsten droht nicht nur eine chaotische Einführungsphase, sondern gegebenenfalls auch die Gefahr von Gerichtsverfahren und potentiell grossem politischem Ungemach.
In Übereinstimmung mit der GDK sieht BS deshalb den 1. Januar 2011 als frühest möglichen Termin für die lnkraftsetzung der Verordnungsänderungen, welcher die Gewährleistung einer hinreichend geordneten Einführung und Umsetzung ermöglicht.
2. Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 13. Juni 2008 (,,Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung'')
Gemäss den Übergangsbestimmungen sind die bei lnkrafttreten dieser Ände-