Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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rung geltenden Tarife und Tarifverträge innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen. Die Kantonsregierungen regeln die Angleichung. Hierzu vermisst BS in der Vernehmlassungsvorlage eine Verordnungsbestimmung oder zumindest eine Klarstellung in den Erläuterungen. Offen ist damit, ob bei Inkrafttreten der Pflegefinanzierung die Bestimmungen von Art. 25a Abs. 5 KVG über die neue Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung der Kantone tatsachlich bereits unmittelbar wirksam werden, auch wenn bisherige Tarife und -verträge noch weiter gelten. Bejahendenfalls (nach mündlicher Auskunft des BAG) würde dies bei subventionierten Leistungserbringern gerade im Spitexbereich zu nicht einkalkulierten Mehreinnahmen führen, woraus sich ein unmittelbarer Anpassungsbedarf der Subventionsverträge ergäbe. Ohne Klarstellung auf Bundesebene könnte eine Situation der Rechtsunsicherheit entstehen und in den Kantonen und Gemeinden verschiedene Einführungszeitpunkte bezüglich der neuen Patientenbeteiligung resultieren. Dies dürfte von der Bevölkerung kaum verstanden werden.
5. Auswirkungen im Bereich der Ergänzungsleistungen
Zum neuen Institut der Patientenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG vermisst BS eine Regelung im Bundesrecht, welche die Berücksichtigung dieser Ausgaben bei der Berechnung der EL festhalten würde. Angesichts der grossen praktischen Bedeutung der EL für die Deckung der Pflegekosten (anstelle einer eigentlichen, einkommensunabhangigen Pflegeversicherung) erscheint die Nichterwähnung dieses neuen "Selbstbehalts" nach KVG, der zusätzlich zur Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG anfällt, als eine der Rechtssicherheit abtragliche Lücke.
Von der Begriffsdefinition her wäre zumindest eine Klarstellung für den Heim- und Spitalbereich insofern wünschenswert, als der Eigenanteil bei den Pflegetaxen explizit unter die bei den EL anrechenbaren Tagestaxen fallt. Die Vernehmlassungsvorlage des Bundes enthält dazu keine Angaben. Bei uneingeschränkter kantonaler Regelungskompetenz kann dies theoretisch dazu führen, dass die Kantone - neben der Festsetzung allenfalls verschiedener Leistungsobergrenzen - die Vergütung als eine spezielle kantonale Zusatzleistung mit stärkerem Vermögensverzehr ausgestalten. Eine Schranke bildet letztlich nur die Regelung des neuen Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird. lnsoweit im jetzigen Zeitpunkt keine Anpassung des ELG mehr möglich ist, sollte zumindest eine Legiferierung in der ELV geprüft werden.
Auch für die zu Hause entstehenden Pflegekosten und deren Vergütung durch die EL als Krankheits- und Behinderungskosten wäre eine entsprechende Erwähnung der Patientenbeteiligung in Art. 14 ELG wünschenswert gewesen.
Auch hier sollte mindestens eine Verankerung in der ELV erwogen werden.
lmmerhin ist die Vergütung der Patientenbeteiligung durch die EL für die Betroffenen jedenfalls solange von erheblicher Bedeutung, als noch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.
6. Ausserkantonale Heimaufenthalte
Ein besonderes Anliegen ist BS, dass für pflegebedürftige Personen keine neuen Schranken in Bezug auf den Eintritt in ein ausserkantonales Pflegeheim entstehen. Aus dem Verordnungsentwurf geht nicht hervor, welcher Kanton die Restfinanzierung bei Eintritt in ein ausserkantonales Pflegeheim zu tragen hat. Nachdem bezüglich Finanzierung von ausserkantonalem Heimaufenthalt lange eine Rechtsunsicherheit bestand, ist seit 1. Januar 2008 klar, dass die Ergänzungsleistungen vom bisherigen Wohnsitzkanton zu tragen sind. Dies ist sachlich richtig und ermöglicht die Freizügigkeit über Kantonsgrenzen hinweg. Eine analoge Regelung muss nun auch für die Restfinanzierung getroffen werden. Den entsprechenden Vorschlag der GDK unterstützt BS deshalb mit Nachdruck. Ohne eine entsprechende Ergänzung besteht die Gefahr, dass die Standortkantone trotz freien Kapazitäten den Eintritt von Bewohnerinnen und Bewohnern