Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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Dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet, muss so-
wohl im System des tiers payant wie im System des tiers garant mög-
lich sein. Gemäss Entwurf wäre die entsprechende Vereinbarung aber
nur für das System des tiers payant zulässig. Es ist deshalb eine Er-
gänzung nötig, welche die Vereinbarung auch für das System des tiers
garant ermöglicht. Zudem muss dem Leistungserbringer die Möglichkeit
der Errichtung einer Clearingstelle erlaubt sein, um eine einfachere Ab-
rechnung der Kosten nicht auszuschliessen.
Wie für die Vergütung der Kosten bei der Akut-und Übergangspflege Spitex CH
(KLV 7b) ist das Vergütungsverfahren bei der Langzeitpflege im
Grundsatz in der Verordnung festzulegen. Dabei ist zu ermöglichen,
dass die Kantone ihren Anteil an den Kosten den Leistungserbringern
nach Art. 7 Abs. 1 lit. b (Spitex-Organisation / KVV 51) direkt auszah-
len. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohn-
kanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können aber auch ver-
einbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil z.B. für die Leistungserb-
ringer nach Art. 7 Abs. 1 lit. a (Pflegefachfrauen, Pflegefachmän-
nern/KVV 49) dem Versicherer auszahlt und dieser dem Leistungserb-
ringer bzw. dem Versicherten beide Anteile überweist.
2 KLV 7b Abs. 2 Ergänzung Spitex CH Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer.
Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton
vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der
Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leis-
tungserbringer beziehungsweise dem Versicherten beide Anteile
überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und
Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG.
Der Verweis auf KVG 42 ist zu begrüssen. Die Ergänzung ist nötig,
wenn die KLV für Tiers payant und für Tiers garant anwendbar sein
soll.
Die Kosten sind nach den Regeln der Spitalfinanzierung mittels SW!SS REHA Pauschalen zwischen Versicherern und Leistungserbringern zu ver-
einbaren. SW!SS REHA vertritt die Auffussung, dass die Pauschalen
gemäss den Regeln der Spitaltaxberechnungen berechnet werden und
somit die anrechenbaren Betriebskosten, inkl. Investitionskosten, bein-
halten müssen.
Die Unterscheidung in Akutpflege, die jeder Arzt / Ärztin verordnen UNION kann, und die ohne Kantonsbeitrag finanziert wird, und der Übergangs-
pflege von 2 Wochen, wo der Kantonsbeitrag 55% beträgt, und die nur
der Spitalarzt verordnen kann, enthält ein grosses Missverständnispo-
tential und muss unbedingt in der Verordnung genau definiert werden.
1. Der Wohnkanton und die Versicherer übernehmen die Kosten santésuisse der Leistungen der Akut-und Übergangspflege anteilsmässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun
Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und -
einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent.
2. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungs-
erbringer. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beide Anteile überweist.
Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versi-
cherer richtet sich nach Artikel 42 KVG. Pas de financement moniste ayant les assureurs pour payeurs AVIVO
uniques FARES Supprimer la 3ème phrase. L’AVIVO s’est déjà prononcée à plusieurs