Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 135Fedlex · Ergebnisbericht
reprises contre le financement moniste cédé aux seuls assureurs. En
raison de la puissance publique et de la recherche du bien commun, le
canton doit rester maître du paiement de sa contribution, et conserver
les possibilités de contrôle démocratiques essentiels.
2 Ergänzung: „und dieser dem Leistungserbringer beziehungsweise SSR /CSA
dem Versicherten beide Anteile überweist.―
Begründung: Es soll sowohl im System des Tiers payant wie auch im
System des Tiers garant möglich sein, dass der Wohnkanton seinen
Anteil dem Versicherer leistet.
2 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. GELIKO
Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton
vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der
Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leis-
tungserbringer beziehungsweise dem Versicherten beide Anteile über-
weist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versi-
cherer richtet sich nach Artikel 42 KVG.
Dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet, muss
sowohl im System des Tiers payant wie im System des Tiers ga-
rant möglich sein. Gemäss Entwurf wäre die entsprechende Verein-
barung aber nur für das System des Tiers payant zulässig. Es ist des-
halb eine Ergänzung nötig, welche die Vereinbarung auch für das Sys-
tem des Tiers garant ermöglicht. Dabei wird die Umstellung von Tiers
garant zum Tiers payant, wie sie mit der Revision der Spitalfinanzie-
rung eingeführt wurde (Art. 42 Abs. 2 KVG, in Kraft seit 1. Januar 2009)
nicht berührt.
2 Die Frage, ob Auszahlung direkt an Leistungserbringer oder via Kran- VAPP
kenkasse, ist zu offen formuliert.
Da innerhalb der freiberuflichen Tätigkeit nach wie vor ein Grossteil der
Arbeiten nicht verrechenbar sind, sollte der Aufwand nicht unnötig ver-
grössert werden, eine automatische Auszahlung über KK ist vorzuzie-
hen.
Ebenso ist davon abzusehen, die Rechnungsbegleichung via Klient zu
organisieren. Die heutige Situation (Abrechnung direkt via Krankenkas-
se) erspart allen Beteiligten (incl. Patienten) unangenehme Umtriebe.
2 weiterhin Auszahlung direkt von KK an Leistungserbringer Franz Kost
Psychiatriespitex Dazu wünscht sich Herr Schmid die Auszahlung weiterhin direkt von David Schmid der Krankenkasse, da so unnötige Belastungen der KlientInnen ver- Psychiatriemieden werden können. Den Selbstbehalt von 20% sieht Herr Schmied pfleger nicht ein. Für viele PatientInnen würde dies die Selbstkosten zu fest in
die Höhe treiben und somit schlecht finanzierbar sein.
2 Die Frage, ob Auszahlung direkt an Leistungserbringer oder via Kran- Eveline Bürki
kenkasse, ist zu offen formuliert. VAPP Da innerhalb der freiberuflichen Tatigkeit nach wie vor ein Grossteil der
Arbeiten nicht verrechenbar sind, sollte der Aufwand nicht unnotig
vergrossert werden, eine automatische Auszahlung über KK ist vorzu-
ziehen.
Ebenso ist davon abzusehen, die Rechnungsbegleichung via Klient zu
organisieren. Die heutige Situation (Abrechnung direkt via Krankenkas-
se) erspart allen Beteiligten (incl. Patienten) unangenehme Umtriebe.
2 Wir unterstützen den Vorschlag, wonach der Wohnkanton seinen Anteil DOK
direkt dem Leistungserbringer auszurichten hat, lehnen jedoch die procap Moglichkeit abweichender Vereinbarungen ab. Bei der Akut- und Über- SZB / UCBA gangspflege, welche direkt an einen Spitalaufenthalt anschliesst, muss MS
derselbe Abrechnungsmodus wie bei der Spitalfinanzierung gewahlt
werden, was letztlich nur im Rahmen eines Systems des tiers payant