Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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schaftlichen Leistungen den einzelnen Patientinnen und Patienten be-

lasten (müssen), was zu - gegen über dem Spitalaufenthalt - erhöhten

Eigenleistungen der Patientinnen und Patienten führen wird. Somit wird

ein Anreiz geschaffen, den Spitalaufenthalt auszudehnen, was dem

Bestreben des Gesetzgebers, die teuren lnfrastrukturen zu entlasten,

zuwiderläuft.

Die ausdrückliche Möglichkeit, dass der Wohnkanton seinen Anteil an IG Pflege den Kosten der Akut- und Übergangspflege nicht nur im System des

Tiers payant sondern auch im System des Tiers garant direkt dem Ver-

sicherer entrichtet.

Für die Langzeitpflege wird ein einheitliches Abrechnungsverfahren

vorgeschlagen, das den Kantonen den nötigen Spielraum für die Ent-

richtung Ihres Restkostenanteils eröffnet.

2 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. IG Pflege Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton

vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der

Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leis-

tungserbringer beziehungsweise dem Versicherten beide Anteile über-

weist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versi-

cherer richtet sich nach Artikel 42 KVG.

Dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet, muss

sowohl im System des Tiers payant wie im System des Tiers ga-

rant möglich sein.

Gemäss Entwurf wäre die entsprechende Vereinbarung aber nur für

das System des Tiers payant zulässig. Es ist deshalb eine Ergänzung

nötig, welche die Vereinbarung auch für das System des Tiers garant

ermöglicht. Dabei wird die Umstellung von Tiers garant zum Tiers pay-

ant, wie sie mit der Revision der Spitalfinanzierung eingeführt wurde

(Art. 42 Abs. 2 KVG, in Kraft seit 1. Januar 2009) nicht berührt.

Die Frage, ob Auszahlungen direkt an die Leistungserbringer oder via Freiberufliche Krankenkasse erfolgen sollen, ist zu offen formuliert und führt zu Ver- Psychiatriunsicherungen. sche Spitex Da innerhalb der freiberuflichen Tätigkeit nach wie vor ein grosser Teil Nordwestder Arbeiten nicht verrechenbar sind, sollte der Aufwand nicht kompli- schweiz zierter und unnötig vermehrt werden.

Automatische Auszahlungen über die KK sind sinnvoller und vorzuzie-

hen. Ebenso ist es nicht ratsam, die Rechnungsbegleichungen via

Klienten zu organisieren.

Die heutige Regelung (Abrechnung direkt via Krankenkasse) dient der

Vereinfachung und erspart allen Beteiligten (inkl. Patienten) unange-

nehme Umtriebe.

2 Die Rechnungsstellung wie auch die Rückvergütungen müssen für die Spitex BE Leistungserbringer, die Kantone und die Versicherer nachvollziehbar

und praxistauglich sein, ohne dabei weiteren administrativen Aufwand

zu generieren. Ein für alle Leistungserbringer verbindliches Fakturie-

rungssystem ist anzustreben.

Art. 8

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

L'article 8 alinéa 7 OPAS devrait être précisé comme il suit afin de VD renvoi permettre sans ambigulté la possibilité de renouveler un mandat pour CDS des patients nécessitant des « soins aigus et de transition » : « La du-

rée de la prescription ou du mandat médical pour des soins aigus ou de

transition ne peut pas être renouvelée au-delà de la durée maximale