Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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ckung des Kantonsanteils an den Restkosten der Pflege verwendet werden.

Für die Pflegekosten, die nicht von den Sozialversicherungen über- SPO nommen werden, dürfen die versicherten Personen bis zu einem Betrag von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags belastet werden.

Kommentar

Die Festlegung des maximalen PatientInnenanteils von 20% scheint uns etwas hoch. Viel wichtiger aber ist das Festlegen des maximalen PatientInnenanteils von Fr. 7000.- pro Jahr, wie es im Parlament diskutiert wurde.

Aus Gründen der Gleichbehandlung muss die maximale jährliche GELIKO

Patientenbeteiligung im Bereich der ambulanten Pflege in der Ver-

ordnung auf das Maximum der Patientenbeteiligung im Pflegeheim begrenzt werden.

Die maximale jährliche Patientenbeteiligung im Pflegeheim ergibt sich direkt aus der Festlegung des höchsten Beitrags der Versicherer für den Aufenthalt im Heim (20% des höchsten Tagesbeitrags x 365). Bei der ambulanten Pflege (Spitex) entspricht die Patientenbeteiligung 20% des Stunden-Beitrags der Versicherer für die Leistungen der Abklärung und Beratung (Art.7 Abs. 2 Buchstabe a KLV). Bei hohen Pflegestunden-Zahlen in der ambulanten Pflege kann deshalb das Maximum der Patientenbeteiligung im Pflegeheim überschritten werden. Um eine Schlechterstellung der Patienten in der ambulanten Pflege zu vermeiden, muss das Maximum der Patientenbeteiligung deshalb in der Verordnung sowohl für den stationären wie für den ambulanten Bereich festgelegt werden. Diese darf die im Parlament erwähnten 7‘100 Franken nicht übersteigen.

Um bei ausserkantonalem Pflegeheimaufenthalt Missverständnisse bei AHV/IV / der Zuständigkeit zu vermeiden, ist klar zu regeln, welcher Kanton für AVS/AI die Restfinanzierung zuständig ist. AHV/IV empfehlen die gleiche Regelung vorzunehmen, wie diese bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/lV gelten.

Antrag:

In der KVV sind die interkantonalen Zuständiqkeiten zu regeln.

In die Verordnung sind Rahmenkriterien zur Berechnung der Voll- IG Pflege kosten aufzunehmen.

Die Verpflichtung der Kantone, die Deckung der Restkosten zu regeln, die weder von den Versicherern noch von den Patienten übernommen werden müssen (Art. 25a Abs. 5 KVG (neu)), bedingt eine Festlegung der Vollkosten (100%). Die nötige Rechtssicherheit für Versicherte und Leistungserbringer kann dabei nur gewährleistet werden, wenn die Kantone die betriebsnotwendigen Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnen und festlegen. Im Rahmen einer gesamtschweizerischen Sozialversicherung sind 26 verschiedene Regelungen nicht annehmbar.

Aus den Rahmenkriterien, welche analog zur „Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung― (VKL) zu gestalten sind, muss hervorgehen, welche betriebsnotwendigen Kostenarten bei der Berechnung der Vollkosten berücksichtigt werden dürfen. Die Rechtsprechung der letzten Jahre zur VKL ist zu berücksichtigen. Die VKL allein genügt als rechtliche Grundlage nicht, da dort die ambulanten Pflegeleistungen (Spitex) nicht einbezogen sind.

Die gleiche Kostenbasis muss auch für die Verhandlung der Pauschalen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Bereich der Akut

– und Übergangspflege gelten.