Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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In Art. 25a KVG wurde der Beitrag der Patienten an den Pflegekosten auf „höchstens 20% des vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages― festgesetzt. In der KLV sind nun nur die Beiträge der Krankenversicherer definiert, nicht aber die Kriterien zur Berechnung der vollen Pflegekosten. Es müssen Rahmenkriterien definiert werden, welche Kostenarten in welchem Umfang bei der Berechnung der Vollkosten anzurechnen sind. Anstatt den Kantonen freien Spielraum zu lassen, und somit wieder 26 unterschiedliche Berechnungsmodelle zu provozieren, ist Rechtssicherheit zu schaffen; zum Wohle der Patienten, der Leistungserbringer und auch der Kostenträger (Kantone, Gemeinden, Versicherer, Angehörige). Gerade für Heimgruppen mit Tätigkeit in mehreren Kantonen führen unterschiedliche Regelungen zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand.
Während für die Leistungen ausserhalb der Pflege (z.B. der Hotellerie) in keinem Fall in die privatwirtschaftliche Freiheit eingegriffen werden darf, besteht dieser Eingriff durch das KVG für Pflegeleistungen. Wenn schon eine Gesetzgebung vorliegt, müssen zumindest alle Betroffenen gleich behandelt werden. Im Rahmen der gesamtschweizerischen Sozialversicherung besteht genügend Anlass zum Eingriff in die Autonomie der Kantone. So kann mit einer konkreten Festlegung der Vollkosten auch sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nicht zur Deckung der Restkosten der Pflege verwendet wird.
Antrag:Die KLV ist mit einer gesetzliche Definition der Vollkosten
zu ergänzen, inklusive klaren Rahmenkriterien zu deren Berech-
nung. Kriterien für die Berechnung der Vollkosten und für das Vergü- Spitex CH tungsverfahren bei der Langzeitpflege in der KLV festlegen (KLV
Weil die Kantone gemäss KVG 25a Abs. 5 die Restfinanzierung regeln, ist es unabdingbar, dass der Bund Kriterien für den Abrechnungsmechanismus in der Langzeitpflege festlegt. (KLV 9 Abs. 3ff). Es muss zudem festgehalten werden, dass die Kantone die Kompetenz erhalten, die Vollkosten der Leistungserbringer (100%) normativ festzulegen. Nur so kann der „Rest―, der durch die Kantone zu tragen ist, definiert werden. Die Berechnung der Vollkosten ist vom Bund in Form von Rahmenkriterien zu normieren.
SVW!SS REHA vertritt die Auffassung, dass auch im Sinne der SW!SS REHA Rechtssicherheit für die Patientinnen und Patienten eine eindeutige und abschliessende Auflistung aller Kriterien für die Berechnung der Vollkosten zentral ist. Die nötige Rechtssicherheit für Versicherte wird nur dann gewährleistet, wenn die Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnet werden.
Aus den Rahmenkriterien, welche analog der VKL zu gestalten sind, muss hervorgehen, welche Kostenarten bei der Berechnung der Vollkosten berücksichtigt werden dürfen.
a. bei der Berechnung der Restfinanzierung durch die Kantone
(Langzeitpflege) und
b. bei der Berechnung der Pauschalen für die Akut- und Übergangs-
pflege
Schutz der Patientinnen und Patienten UNION
Die Kostenbeteiligung der Pflegebedürftigen von 20% des höchsten Deckungsgrades der Krankenkassen, zusätzlich zum generellen
Selbstbehalt der obligatorischen Krankenversicherung, scheint UNION für seine Patienten zu hoch. Sie wird etwas gemildert durch verträglichere Lösungen bei den Ergänzungsleistungen und bei der Hilflosenentschädigung. Wir sehen die Gefahr, dass die Hilflosenentschädigung für die Abgeltung von ungedeckten Pflegekosten eingesetzt werden wird, die die Kantone übernehmen sollten. Diese Abgrenzungen sind