Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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cherungskarten) ausstellen für Personen, die nicht oder nicht mehr bei
ihnen versichert sind. Das europäische Recht sieht indessen vor, dass
die aushelfenden Träger sich auf eine gültige Anspruchsbescheinigung
verlassen dürfen und zur Leistung berechtigt und verpflichtet sind. Der
ausstellende Träger ist verpflichtet, die Kosten der Leistungsaushilfe zu
erstatten, unabhängig davon, ob die Person, welche die medizinischen
Leistungen im Ausland erhalten hat, im fraglichen Zeitraum tatsächlich
bei ihm versichert war. Gegebenenfalls kann der ausstellende Träger
die Leistungen von der Person oder von ihrem neuen Versicherer zu-
rückfordern. Soweit eine gültige Anspruchsbescheinigung vorliegt,
muss es deshalb auch in solchen Fällen möglich sein, die Erstattung
mittels Verfügung durchzusetzen.
Die GE KVG beantragt deshalb, den Wortlaut der vorgesehenen Ände-
rung von Art. 22 KVV Abs. 3 lit. d wie folgt anzupassen:
d. die Erstattung der Leistungen, die ein aushelfender Träger in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island,
Liechtenstein oder Norwegen im Rahmen der internationalen
Leistungsaushilfe aufgrund einer von diesem Versicherer ausge-
stellten gültigen Anspruchsbescheinigung nach europäischem
Recht erbracht hat.
Es ist wichtig, dass der gemeinsamen Einrichtung die Macht zugestan- SPO den wird, auch eine Verfügung auszustellen. Leider gibt es immer wie-
der Krankenversicherungen, die sich aus der Verantwortung ziehen
und die Rechnung von Leistungserbringern im Ausland nicht überneh-
men, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Am Schluss muss der Patient
die Rechnung bezahlen.
Art. 36a Abs. 3 Bst. a /Art. 36a al. 3, let. a
. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Einverstanden. GDK Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. CLASS Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. AG, AI, AR,
BL, FR, GE, JU, LU, NE, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG, ZH
Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Verlängerung der Projekt- BS
dauer wird ausdrücklich begrüsst. Durch die Verlängerung erhofft sich
der Kanton Basel-Stadt einerseits, dass weitere Regionen Projekte
starten und andererseits gibt ihnen die Verlängerung der Projektdauer
auch die Möglichkeit, weitere Projekte zu lancieren (vgl. nachstehend
zur Option grenzüberschreitendes Pflegeheim-Pilotprojekt). Durch die
Verlängerung können ausserdem die Vertragswerke aufgrund der ge-
sammelten Erfahrungen angepasst und in eine zweite Phase überführt
werden. Die vom ersten zum zweiten Projektjahr ansteigenden Fallzah-
len sprechen zusätzlich für eine Weiterführung und Verlängerung des
Projekts.
Die Möglichkeit, grenzüberschreitende Pilotprojekte durchzuführen,
steht für Pflegeheime bisher de facto nicht offen, weil EL-Leistungen
gemäss Art. 4 ELG grundsätzlich nicht ins Ausland bezahlt werden dür-
fen. Um die Durchführung eines allfälligen Pflegeheim-Pilotprojektes im