Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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len Krankenversicherung zu schaffen.
Die dazugehörigen Kriterien müssen festhalten, welche Kostenarten die Pflegeinstitutionen in welchem Umfang bei der Berechnung der Vollkosten anrechnen können. Diese Kriterien sind analog zur heutigen VKL und der diesbezüglichen Rechtsprechung der letzten Jahre zu gestalten. Für H+ sind dies sämtliche betriebsnotwendige Kosten.
Diese Festlegung kann zudem sicherstellen, dass die Hilflosenentschädigung nicht zur De-ckung der Restkosten der Pflege verwendet wird.
H+ schlägt vor die anrechenbaren Betriebskosten anlog zur heutigen VKL eindeutig zu präzisieren.
ln die Verordnung sind Rahmenkriterien zur Berechnung der Voll- SBK / ASI kosten aufiunehmen:
Die Verpflichtung der Kantone, die Deckung der Restkosten zu regeln, die weder von den Versicherern noch von den Patientinnen und Patienten übernommen werden müssen (Art. 25a Abs. 5 KVG (neu)), bedingt eine Festlegung der Vollkosten (100%). Die nötige Rechtssicherheit für Versicherte und Leistungserbringer kann dabei nur gewährleistet werden, wenn die Kantone die betriebsnotwendigen Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnen und festlegen. lm Rahmen einer gesamtschweizerischen Sozialversicherung sind 26 verschiedene Regelungen nicht annehmbar.
Aus den Rahmenkriterien, welche analog zur ,,Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung'" (VKL) zu gestalten sind, muss hervorgehen, welche betriebsnotwendigen Kostenarten bei der Berechnung der Vollkosten berücksichtigt werden dürfen. Die Rechtsprechung der letzten Jahre zur VKL ist zu berücksichtigen. Die VKL allein genügt als rechtliche Grundlage nicht, da dort die ambulanten Pflegeleistungen (Spitex) nicht einbezogen sind.
Die gleiche Kostenbasis muss auch für die Verhandlung der Pauschalen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Bereich der Akut
- und Übergangspflege gelten.
Im Weiteren ist der SVBG ebenfalls der Ansicht, dass in der Ver- SVBG / FSAS
ordnung Rahmenkriterien zur Berechnung der Vollkosten aufzu-
nehmen sind.
Die Verpflichtung der Kantone, die Deckung der Restkosten zu regeln, die weder von den Versicherern noch von den Patienten übernommen werden müssen (Art. 25a Abs. 5 KVG (neu)), bedingt eine Festlegung der Vollkosten (100%). Die nötige Rechtssicherheit für Versicherte und Leistungserbringer kann dabei nur gewährleistet werden, wenn die Kantone die Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnen und festlegen. Im Rahmen einer gesamtschweizerischen Sozialversicherung sind 26 verschiedene Regelungen nicht annehmbar.
Die maximale jährliche Patientenbeteiligung muss in der Verord-
nung auf ein Maximum begrenzt werden.
Gemäss Verordnungsentwurf beträgt die maximale jährliche Patientenbeteiligung im Pflegeheim 7446 Franken (20% von 102 Franken an 365 Tagen). Bei ambulanter Pflege würde dieser Betrag ab einer Pflegestundenzahl von 470 Stunden pro Jahr überschritten. Wenn die vorgeschlagenen Rahmentarife nun entsprechend den Anträgen der IG Pflegefinanzierung angehoben werden, wird das zu einer zusätzlichen Belastung der Patienten führen. Aus diesem Grunde beantragen wir die Festlegung einer Obergrenze der Patientenbeteiligung bei 7500 Franken im Jahr.