Vorlage

Vernehmlassung 2008/13: Teilrevision der Biozidprodukteverordnung · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis

1 Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:

c. für die Zulassungen ZN und ZB: 1. sechs Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2),

2. zwei Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), sofern die Inhaberin die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 3 erfüllt, oder

3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EG, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft.

1bis In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 und 3 dürfen Biozidprodukte noch 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs bzw. nach dem Entscheid der EG an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

SR ..........

1 SR 813.12 2009......