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Vernehmlassung 2008/13: Teilrevision der Biozidprodukteverordnung · 4 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis
1 Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:
c. für die Zulassungen ZN und ZB: 1. sechs Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2),
2. zwei Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), sofern die Inhaberin die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 3 erfüllt, oder
3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EG, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft.
1bis In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 und 3 dürfen Biozidprodukte noch 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs bzw. nach dem Entscheid der EG an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
SR ..........
1 SR 813.12 2009......