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Vernehmlassung 2008/13: Teilrevision der Biozidprodukteverordnung · 4 Seiten
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Art. 26 Abs. 5bis und Abs. 6 Bst. b
5bis Die Anmeldestelle kann eine Zulassung ZN oder ZB verlängern, wenn sich die Beurteilung eines Gesuchs um Zulassung ZL wegen fehlender Unterlagen gemäss Artikel 19 Absatz 2 verzögert.
6 Es können nicht erneuert werden:
b. Aufgehoben
Anhang 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 5
4. Beurteilungsberichte von Behörden der EU/EFTA zur Zulassung bzw.Registrierung des Biozidprodukts, soweit der Gesuchstellerin die Berichte zugänglich sind,
5. Zugangsbescheinigung zum Wirkstoff.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 7bis gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
... 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: ...
Die Bundeskanzlerin: ...