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Vernehmlassung 2008/13: Teilrevision der Biozidprodukteverordnung · 4 Seiten

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Art. 9 Abs. 2bis

2bis Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die vom BAG nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a angepassten Anhänge hinsichtlich Sonderbestimmungen (Bedingungen oder Auflagen) abändern. Das EDI trägt dabei den im Vergleich zur EU abweichenden Verhältnissen Rechnung, insbesondere mit Bezug auf Zielorganismen, Resistenzen, Klima oder Marktverhältnisse.

Art. 12 Abs. 1bis

1bis Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die mit der Zulassung oder Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat auferlegten

Bedingungen oder Auflagen aufgrund der Bewertung nach Artikel 17 abändern.

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Bst. f

Gesuch und Absichtserklärung

1 Ein Gesuch um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung oder eine

Absichtserklärung muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden.

3 Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen:

f. für Absichtserklärungen (Art. 22 Abs. 3 Bst. b) nach Anhang 7bis.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a

1 Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die:

a. Zulassung ZL: 12 Monate

Art. 22 Abs. 2, 3 und 4

2 Aufgehoben

3 Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss die Inhaberin der Zulassung dieses Biozidprodukts einreichen:

a. ein Gesuch um Zulassung ZL oder um Registrierung; oder

b. eine Erklärung, dass sie ein Gesuch um Anerkennung zu stellen beabsichtigt.

4 Für Gesuche um Zulassung ZL oder um Registrierung kann eine Verlängerung der Eingabefrist von 12 Monaten beantragt werden. Die Gesuchstellerin muss ihren Antrag hinreichend begründen.