Vorlage

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

d. das Paar gegenüber der Ärztin oder dem Arzt schriftlich geltend macht, dass ihm die Gefahr nach Buchstabe a nicht zumutbar ist.

Art. 5b (neu) Einwilligung des Paares

1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das betroffene Paar nach hinreichender Information und Beratung schriftlich eingewilligt hat. Sind drei Behandlungszyklen ohne Erfolg geblieben, so ist eine erneute Einwilligung erforderlich; davor muss eine angemessene Bedenkfrist liegen (Art. 6 Abs. 3).

2 Die schriftliche Einwilligung des Paares ist auch für das Reaktivieren imprägnierter Eizellen erforderlich.

3 Besteht bei einem Fortpflanzungsverfahren das erhöhte Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft, so darf das Verfahren nur durchgeführt werden, wenn das Paar auch mit der Geburt von Mehrlingen einverstanden wäre.

4 Das betroffene Paar ist vor jedem Verfahrensschritt auf sein Selbstbestimmungsrecht hinzuweisen.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren durchgeführt wird, muss die Ärztin oder der Arzt das betroffene Paar hinreichend informieren über:

Art. 6a (neu) Information und Beratung bei Untersuchungen des Erbguts

1

Bevor ein Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder Embryonen in vitro durchgeführt wird, sorgt die Ärztin oder der Arzt für eine nichtdirektive, fachkundige genetische Beratung. Dabei muss das betroffene Paar hinreichend informiert werden über:

a. Häufigkeit, Bedeutung, Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs und mögliche Ausprägungen der zu diagnostizierenden Krankheit;

b. die sich anbietenden prophylaktischen oder therapeutischen Massnahmen;

c. Möglichkeiten der Lebensgestaltung mit einem Kind, das von der zu diagnostizierenden Krankheit betroffen ist;

d. Aussagekraft und Fehlerrisiko der genetischen Untersuchung;

e. mögliche Risiken, die das Verfahren für die Nachkommen mit sich bringt;

f. Vereinigungen von Eltern von Kindern mit Behinderungen, Selbsthilfegruppen sowie Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 20043 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG).

2 Die Beratung darf nur der individuellen und familiären Situation des betroffenen Paares und nicht allgemeinen gesellschaftlichen Interessen Rechnung tragen.

3 Das Beratungsgespräch ist von der Ärztin oder dem Arzt zu dokumentieren.

3 SR 810.12