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Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 6 Seiten
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Art. 6b (neu) Schutz und Mitteilung genetischer Daten
Für den Schutz und die Mitteilung genetischer Daten gelten die Artikel 7 und 19 GUMG4.
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 2, 3 (neu) und 4 (neu)
Grundsätze
2 Wer bei Fortpflanzungsverfahren die Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro veranlassen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).
3 Laboratorien, die bei Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a Untersuchungen des Erbguts durchführen, benötigen eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 GUMG5.
4bisheriger Absatz 2
Art. 9 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 10a (neu) Veranlassen der Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro 1
Die Bewilligung für das Veranlassen der Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.
2
Diese müssen:
a. über eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verfügen;
b. die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 GUMG6 erfüllen; und
c. gewährleisten, dass das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Laboratorien nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis ablaufen.
Art. 11 Abs. 1
1 Personen, die eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 haben, müssen der kantonalen Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.
Art. 11a (neu) Meldepflicht
1 Ärztinnen und Ärzte, die eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 2 haben, müssen dem BAG jeweils unmittelbar nach der Einwilligung des betroffenen Paares in die Durchführung des Fortpflanzungsverfahrens melden: