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Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 6 Seiten

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a. inwiefern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 5a Absatz 2 erfüllt sind;

b. welche Laboratorien am Verfahren beteiligt sind.

2 Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.

3 Das Verfahren darf erst durchgeführt werden, wenn das BAG nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Meldung anders verfügt hat.

4 Das BAG übermittelt die Daten dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung.

Art. 12 Abs. 1, 2, 2bis (neu)

1 Die Bewilligungsbehörde wacht darüber, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt bleiben und die Pflichten sowie allfällige Auflagen eingehalten werden.

2 Sie nimmt Inspektionen vor und kann dabei Grundstücke, Betriebe und Räume betreten, unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie jede andere erforderliche Unterstützung anfordern.

2bis Sie kann die Erfüllung von Aufsichtsaufgaben an Dritte übertragen.

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über Erteilung und Entzug von Bewilligungen, über die Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber und über die Aufsicht.

Gliederungstitel vor Art. 14a (neu)

2a. Abschnitt: Evaluation und Förderung der Forschung

Art. 14a (neu) Evaluation

1 Das BAG sorgt für die Evaluation der Wirkungen derjenigen Bestimmungen dieses Gesetzes, welche die Untersuchung des Erbgutes von Embryonen in vitro und deren Auswahl betreffen.

2 Die Evaluation betrifft namentlich:

a. die Übereinstimmung der nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a gemeldeten Angaben mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 5a Absatz 2;

b. die Praxis bei der Untersuchung und Auswahl;

c. die Auswirkungen einer solchen Untersuchung und Auswahl auf die Gesellschaft;

d. die Abläufe im Rahmen von Vollzug und Aufsicht.