Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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mittelmuster durch umfangreichen Einsatz während unbegrenzter Zeit dazu missbraucht werden, stationäre Patientinnen und Patienten in Institutionen (Spitälern) auf ein bestimmtes Arzneimittel «einzustellen», damit sie dieses dann auch nach ihrer Entlassung aus der stationären Pflege – dannzumal jedoch gegen Bezahlung – beziehen. Es ist deshalb vorgesehen, die bisherige Regulierung der Arzneimittelmuster gemäss Artikel 10 AWV weiterzuführen (d.h. insbesondere deren Beschränkung auf eine kleine Anzahl und die kleinste im Handel befindliche Originalpackung, Auslieferung erst nach vorgängiger schriftlicher Anforderung, Kennzeichnungspflicht als «Gratismuster», Verkaufsverbot). Es ist zudem vorgesehen, die Abgabe von Mustern auf die ersten zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung des betreffenden Arzneimittels in der Schweiz zu beschränken. Weiter wird der Bundesrat den Begriff «kleine Anzahl» näher zu umschreiben bzw. zu beziffern haben102.

Art. 57c (neu) Offenlegungspflichten

Auch im Bereich des Gesundheitswesens haben in den letzten Jahren die wirtschaftlichen Verflechtungen laufend zugenommen. Die unterschiedlichen Handelsstufen (Herstellung, Grosshandel, Detailhandel) sind zunehmend miteinander verwoben (z.B. Beteiligung von Ärzten an Versandhandelsgesellschaften oder Herstellern, oder Apotheken, welche im Besitz von Grosshändlern sind usw.). Diese vertikale Integration ist dann problematisch, wenn mittels vermehrter Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Heilmitteln die Erträge des Unternehmens und damit indirekt auch das eigene Einkommen gesteuert werden. Dasselbe gilt für mehrstufige vertikale Integrationen, so zum Beispiel, wenn eine Vertriebsgesellschaft im Besitz der Ärzte zusätzlich noch an einem herstellenden Unternehmen beteiligt ist.

Um unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern, wäre es denkbar, solche Beteiligungen oder Verflechtungen zu verbieten oder zumindest stark zu beschränken. Dies würde aber einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen. Eine weniger einschneidende Massnahme zur Verhinderung unerwünschter Beeinflussungen ist die Verpflichtung zu Transparenz. Das öffentliche Interesse an einer möglichst umfassenden Information ist im vorliegenden Kontext unbestritten103 und wird von der Motion SGK-S (06.3420) «Klärung von Artikel 33 des Heilmittelgesetzes» ausdrücklich angeregt.

Im Bereich der Zuwendungen an Organisationen ist eine Verpflichtung zur Offenlegung bereits im neuen Artikel 57b vorgesehen (vgl. Ausführungen zu Art. 57b Abs. 1 Bst. b HMG)104. Da es neben der Annahme geldwerter Vorteile aber weitere

102 Für Betäubungsmittel, die als Arzneimittel verwendet werden, gilt bereits heute eine solche zahlenmässige Begrenzung: Gemäss Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 41 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung, BetmV; SR 812.121.1) darf in den ersten zwei Jahren, nachdem das betreffende Betäubungsmittel auf den Markt gebracht wurde, lediglich ein Muster jährlich von der kleinsten handelsüblichen und vom Institut genehmigten Packung abgegeben bzw. bestellt werden.

103 Gemäss den im Rahmen einer australischen Studie befragten Patientinnen und Patienten würde eine Offenlegung von Interessenbindungen von Ärzten zu besseren Behandlungsentscheidungen und zu höherem Vertrauen führen; siehe: Tattersall MHN, Dimoska A, Gan K. Patients expect transparency in doctors' relationships with the pharmaceutical industry. (Abstract) Medical Journal of Australia 2009; 190; S. 65-68.

104 In den USA und Australien wurden ebenfalls Regelungen vorgeschlagen, welche die pharmazeutische Industrie verpflichtet, Zahlungen/finanzielle Unterstützung an/von Ärzte/n zu veröffentlichen.