Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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Tätigkeiten gibt, die zu Interessenskonflikten führen könnten, greift diese Regelung für sich alleine betrachtet zu kurz; sie zielt zudem nur auf Organisationen, nicht jedoch auf die einzelne verschreibungs- bzw. abgabeberechtigte Person.

Die Offenlegungspflicht nach Artikel 57c setzt dort an, wo Arzneimittel oder Medizinprodukte an Patientinnen und Patienten bzw. Konsumentinnen und Konsumenten verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, nämlich in den Arztpraxen, Spitälern und Apotheken. Die Verpflichtung gilt somit für denselben Personenkreis, der von der Regelung von Artikel 57a betroffen ist, d.h. für Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Sie sieht vor, dass namhafte Beteiligungen und andere Interessenbindungen offen gelegt werden müssen.

Folgende Teilbereiche werden von der Offenlegungspflicht erfasst105:

- eigene Beteiligungen an Unternehmen, die Heilmittel herstellen oder in Ver-

kehr bringen (Bst. a);

- Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien, Beiräten und ähnlichen Gre-

mien solcher Unternehmen sowie Beratungs- oder Expertentätigkeiten für diese (Bst. b);

- Beteiligungen solcher Unternehmen an ihrer eigenen medizinischen oder phar-

mazeutischen Praxis oder Organisation (Bst. c).

Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 erfasst grundsätzlich alle Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden, und sie gilt grundsätzlich für Beteiligungen und andere Interessenbindungen an allen Unternehmen, die Heilmittel herstellen bzw. in Verkehr bringen. Mit Absatz 2 wird dem Bundesrat aber die Kompetenz erteilt, Ausnahmen vorzusehen. Solche Ausnahmen können sich sowohl auf den Adressatenkreis der Offenlegungspflicht wie auch auf deren Umfang beziehen. Beispielsweise kann der Bundesrat vorsehen, dass Beteiligungen an Unternehmen, die Heilmittel herstellen oder in Verkehr bringen, erst ab einer bestimmten Höhe offen gelegt werden müssen. Denkbar ist auch, Interessenbindungen an Unternehmen, die ausschliesslich Arzneimittel der Abgabekategorie E oder Medizinprodukte der Klasse I herstellen bzw. in Verkehr bringen, von der Offenlegungspflicht auszunehmen.

Die Modalitäten der Offenlegung der oben erwähnten Informationen wird ebenfalls der Bundesrat festlegen. Neben einer Veröffentlichung z.B. im Internet (v.a. bei Spitälern) ist es denkbar, dass dieser Offenlegungspflicht mittels Anschlägen in Wartezimmern oder im Eingangsbereich einer Praxis nachgekommen werden kann.

Art. 58 Abs. 1, 4 und 5

Da die Zuständigkeit für den Vollzug des Verbots des Versprechens und Annehmens geldwerter Vorteile (Art. 57a und 57b) auf das BAG übergehen und dieses auch für den Vollzug der Offenlegungspflichten (Art. 57c) zuständig werden soll, ist das Institut nun nicht mehr die einzige Behörde des Bundes, welche das Heilmittelgesetz vollzieht. Die Formulierungen in den Absätzen 1, 4 und 5 von Artikel 58 des Geset-

105 Wortlaut in Anlehnung an Art. 11 Parlamentsgesetz (Offenlegungspflicht für Mitglieder der eidgenössischen Räte bzgl. ihrer Interessenbindungen) formuliert.