Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Produkte" vor. Insbesondere sollten auch in der Schweiz nicht zugelassenen HIV-Schnelltests anvisiert werden.

Abs. 4

fmCH, SGCI, ASSGP, GRIP und vips beantragen die ersatzlose Streichung. Sie unterstützen zwar grundsätzlich den Ansatz, dass wegen objektiven Beweisschwierigkeiten auch abstrakte Gesundheitsgefährdungen unter Strafe gestellt werden sollen, lehnen jedoch die Strafbarkeit einer fahrlässigen Begehung wegen einer ausufernden Strafverfolgung und Rechtsunsicherheit ab. fmCH erachtet die neue Strafandrohung als unverhältnismässig und kritisiert, dass jeder selbstdispensierende oder verschreibende Arzt zum potentiellen Verbrecher gestempelt werde.

Art. 87 Abs. 1 Bst h (neu) Weitere Straftaten

SGCI, ASSGP und GRIP fordern die Streichung von Bst. h, da sie die vorgesehenen Offenlegungspflichten für die pharmazeutische Industrie ablehnen.

Art. 90 Abs. 3 zweiter Satz Strafverfolgung

ASSGP, GRIP und SGCI lehnen die Privatklägerschaft des Instituts als systemfremdes Element ab und beantragen die Streichung dieses Satzes.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 102 Abs. 2 StGB

ASSGP und SGCI fordern die redaktionelle Anpassung des Verweises übereinstimmend zu den Änderungen zu Art. 57a und 57b, also durch die Neueinfügung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 48a.

Intergenerika begrüsst die Ausdehnung der konkurrierenden Unternehmenshaftung mit dem Tatbestand des Artikels 57 HMG im Interesse der effektiven Durchsetzung.

Öffentlichkeitsprinzip nach dem BGÖ

BS, ECON, ASSGP, SGCI und vips fordern eine verhältnismässige Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips unter Berücksichtigung schützenswerter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere für die umfangreichen und nicht ohne weiteres zugänglichen Zulassungsdokumente von Arzneimitteln. vips und BS beantragen, solche Dokumente analog der Regelung der FINMA vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) auszunehmen, dies weil die Gefahr bestehe, dass das Einsichtsrecht zulasten von Konkurrenten ausgenutzt werden könnte. Interpharma möchte das Institut insgesamt vom Geltungsbereich des BGÖ ausnehmen.

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