Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Art. 42 bis Abs.1 (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

Gemäss pharmaSuisse und SGV sollen neben den Tierärzten auch Apotheker Arzneimittel umwidmen können, wenn für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen ist. Apothekerinnen und Apotheker verfügten durchaus über die notwendigen Kompetenzen, welche gesetzlich verankert werden sollen. Dadurch könne die genügende Versorgung mit spezifischen Tierarzneimitteln gewährleistet werden.

Abs. 3

TG, GalloSuisse, SBauerV, SGP und SOBV begrüssen diese Änderung als sinnvollen und kostensenkenden Beitrag.

Art. 62a (neu) Bearbeitung von Personendaten

SPO begrüsst die neue Regelung, welche die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in einem formellen Gesetz festhält. Sie fordert bezüglich dieser Daten eine grundsätzliche Anonymisierung und Codierung, damit keine vulnerablen Daten leichtfertig weitergereicht werden könnten. APA hält zudem fest, dass die Sammlung und Bearbeitung von Personendaten restriktiv und nach den Kriterien der Erfordernis und des Nutzens erfolgen soll.

Art. 63 Abs. 3 (neu)

APA erachtet die Bestimmung als nicht zwingend erforderlich. TG lehnt diese aufgrund der weiten Fassung ab und beantragt die Änderung, wonach die Bekanntgabe von Daten zulässig sei, sofern die Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer gesundheitspolizeilichen Schutzfunktion darauf angewiesen seien und die Daten nicht anders beschafft werden könnten.

bis bis Art. 64 Sachüberschrift, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. a (neu), Abs. 4 (neu) und 5 Bekanntgabe von Daten ins Ausland und internationale Amtshilfe

APA hält fest, dass persönliche sowie sensible unternehmensspezifische Daten nur unter Zustimmung der betroffenen Person bzw. des betroffenen Unternehmens ans Ausland weitergegeben werden dürften.

Art. 66 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3-6 (neu)

AG, AR, BE, FR, GE, JU, NE, OW, SZ, VD und KAV begrüssen die vorgeschlagenen Massnahmen als notwendige Handlungsinstrumente einer Aufsichtsbehörde. BE verweist auf deren Bedeutung für den kantonalen Vollzugsbereich.

DvKom erachtet die neuen Untersuchungsmassnahmen, insbesondere die Einführung eines „agent provocateur“, als problematisch. Diese Massnahme dürfe nur in Ausnahmefällen und bei einem „qualifizierten“ Verdacht angewendet werden, wenn alle weniger weitgehenden Massnahmen bereits umgesetzt oder als nicht erfolgversprechend eingestuft worden seien. pharmaSuisse lehnt die Einführung eines „agent provocateur“ mit dem Verweis auf die rechtsstaatlichen Grundsätze gänzlich ab. SGCI, GRIP und ASSGP sind der Meinung, dass

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