Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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solche Ermittlungshandlungen gegebenenfalls im Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 zu regeln seien.

NVS ist der Ansicht, dass heute schon ausreichende Verfolgungsmassnahmen zur Verfügung stünden. Die neuen Massnahmen, die in der Regel bei der Aufdeckung von schweren Delikten angewendet würden und unter richterlicher Aufsicht stünden, seien hier nicht sinnvoll. Daher sei die Bestimmung ersatzlos zu streichen.

APA hinterfragt die Notwendigkeit eines so dichten Regelungsbedarfs, da Bestimmungen in einem Bundesgesetz in der Regel allgemein und abstrakt gehalten würden.

bis Art. 84 Abs. 1 (neu)

ASSGP, GRIP, SGCI, SGV und VLSS lehnen die Bestimmung aufgrund der Verletzung von zentralen Verfahrensgrundsätzen ab. Die Geheimhaltung der Namen würde die Überprüfung von Interessenkonflikten oder anderen Ablehnungsgründen sowie das Stellen von allfälligen Zusatzfragen verunmöglichen. Sie beantragen die ersatzlose Streichung.

Art. 86 Konkrete Gesundheitsgefährdung

GE und TG begrüssen diese Bestimmung, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaube, im Interesse der Überwachung der öffentlichen Sicherheit präventiv zu handeln. TG und APA erachten die Anpassung an die Änderungen des Strafgesetzbuches bezüglich des Systems der Bestrafung als sinnvoll. FRC und SPO fordern die Ausweitung des Geltungsbereichs auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente, da diese auch verhängnisvolle Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnten.

ECON, SGCI, GRIP und vips lehnen die Kriminalisierung der Off-Label-Verschreibungen ab. Ebenso sollen fahrlässige Handlungen ohne konkrete Gesundheitsgefährdung nicht strafbar sein. Zudem müssten die Strafbestimmungen gemäss den geforderten Änderungen des Vorteilsverbots (Ergänzung von Art. 26 und neuer Art. 48a) angepasst werden.

Abs. 1 Bst. a

SGCI und ASSGP bemerken, dass mit der Formulierung „entgegen der erteilten Zulassung“ jeglicher Off-Label-Use grundsätzlich strafbar würde und beantragen die entsprechende Änderung der Bestimmung.

Art. 86a (neu) Abstrakte Gesundheitsgefährdung

VD, NE, JU, FR und KAV begrüssen die Einführung dieser Strafbestimmung. Sie führen aus, dass sie eine effiziente und präventive Bestrafung von Personen, die illegale und gefährliche Produkte auf den Markt bringen, erlaube.

BL, BS, FR, GE, GR, LU SG, SZ, TG, VS, pharmaSuisse, Pharmacies VD, Apotheken SG/A,

Apotheken SO und SGV lehnen die Beschränkung der Regelung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ab, da auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet seien, die Gesundheit zu gefährden.

EKAF fügt hinzu, dass von "therapeutischen Produkten" statt von "Arzneimitteln" gesprochen werden sollte und schlägt andernfalls den Zusatz ,,Arzneimittel und andere medizinische

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