Vorlage AMBV
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Arzneimittel-Bewilligungsverordnung Entwurf Februar 2009
Art. 6c Veröffentlichung
1 Die Kantone veröffentlichen jährlich eine Liste der nach Artikel 6a gemeldeten Arzneimittel.
2Sie sorgen dafür, dass auf der Grundlage der Listen aller Kantone jährlich eine konsolidierte Liste erstellt und veröffentlicht wird.
3 Die Listen nach Absatz 1 und 2 enthalten die Angaben nach Artikel 6b mit Ausnahme der Angaben nach Buchstaben c., e. und h.
Art. 36 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 3bis
3 Eine Medizinalperson, die über eine Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons verfügt, darf solche Humanarzneimittel in kleinen Mengen ohne Bewilligung einführen, sofern:
d. in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen und erhältlich ist oder eine Umstellung der Medikation nicht angemessen ist.
3bis Spitalapotheken dürfen solche Humanarzneimittel für die Versorgung der eigenen Kundschaft in kleinen Mengen ohne Bewilligung einführen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben b–d erfüllt sind.
II
Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 1a gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am ... in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova