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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 2 Seiten
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916.443.14 Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)
vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Einfuhr von Heimtieren wird wie folgt geändert:
Art. 7 Zugelassene Grenzkontrollstellen
1 Heimtiere, die aus Staaten nach Artikel 1 Buchstaben c und d unmittelbar auf dem Luftweg eingeführt werden, dürfen ausschliesslich über einen der drei Landesflughäfen (Zürich, Genf und Basel) eingeführt werden.
2 Tiere, die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden, werden vom Zoll beschlagnahmt und dem grenztierärztlichen Dienst am Flughafen Zürich oder Genf überwiesen. Der grenztierärztliche Dienst trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 22.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Liste der Heimtiere
6. Vögel, ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG2 und der Richtlinie 92/65/EWG3,
1 SR 916.443.14
2 Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6–28.
3 Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268 vom 14.09.1992, S. 54–72.