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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 2 Seiten

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916.443.14

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET)

vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Oktober 19851 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert:

Art. 17a Ein- und Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten ohne Voranmeldung Für Sendungen aus Drittstaaten, die ohne die nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr oder nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr erforderliche Voranmeldung ein- oder durchgeführt werden, wird ein Gebührenzuschlag von 150 Franken erhoben.

2. Kapitel, 6. Abschnitt (Art. 23)

Aufgehoben

1 SR 916.472

2 SR 916.443.13

3 SR 916.443.12