Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 10 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Internationales (INT)

Erläuterungen zum EDAV-Paket

1. Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und

Tierprodukten (EDAV)

Art. 2

Buchstabe u: Der veterinärrechtliche Sendungsbegriff wird um das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ergänzt und damit die Anforderung der Europäischen Union (EU) erfüllt, dass pro Sendung nur ein Dokument im integrierten tierärztlichen Informatiksystem (Traces) ausgefüllt werden kann.

Buchstabe v: Die Voranmeldung von Sendungen [vgl. Artikel 4 der Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)] muss neu nicht mehr 24 Stunden im voraus, sondern nur noch vor der Ankunft der Sendung erfolgen. Um falsche Interpretationen dieses Begriffs zu vermeiden, wird er hier genau umschrieben.

Art. 4

Absatz 1bis: Pro Sendung darf nur eine Bescheinigung vorgelegt werden.

Art. 7

Absatz 1: Im Rahmen der Strafverfolgung nimmt der Zoll auch Aufgaben des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) wahr. Es ist daher notwendig, dass die entsprechenden Organe auch Zugriff zum System Traces erhalten. Dieses System enthält Daten im Zusammenhang mit Einfuhren von Tieren und tierischen Produkten, die für die Beurteilung von Straffällen massgebend sein können.

Absatz 4: Die erforderliche Schulung wird vom BVET durchgeführt.

Art. 13

Absatz 2: Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen) deckt nicht alle Aspekte im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten ab. Die Ergänzung ermöglicht es dem Bund, im Bedarfsfall Regelungen für Bereiche zu erlassen, die vom Abkommen nicht abgedeckt sind (wie in Artikel 14 bereits geschehen).

Art. 14

Absatz 2, Buchstaben a und c: Eine Bewilligung ist dort erforderlich, wo die im Abkommen festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden können oder wo das Abkommen keine Reglungen vorsieht. In der Bewilligung werden die allfälligen Auflagen für die Einfuhr festgehalten.

Art. 15

1 SR 916.443.13

2 SR 916.443.12

3 SR 0.916.026.81