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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 8 Seiten

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Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)

Änderung vom ....

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a, abis und b

Die anmeldepflichtige Person muss:

a. untersuchungspflichtige Sendungen vor ihrer Ankunft dem grenztierärztlichen Dienst voranmelden;

abisbei Sendungen, die ausserhalb der Abfertigungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes eintreffen, vor der Ankunft des Flugzeuges den Pikettdienst des grenztierärztlichen Dienstes am entsprechenden Flughafen telefonisch über die Ankunft informieren;

b. die Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisung zur Kontrolle zuführen;

Art. 5 Abs. 3

3 Die Flugplatzhalter melden BVET die beauftragten Abfertigungsunternehmen und weisen diese auf die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hin.

Art. 6 Post und Kurierdienste

Die Post und die Kurierdienstunternehmen haben Sendungen, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen, unverzüglich nach der Ankunft dem grenztierärztlichen Dienst an der vom BVET bezeichneten Grenzkontrollstelle vorzulegen.

Art. 7 Ein- und Durchfuhren mit besonderen Auflagen

1 Besondere Auflagen gelten für die Ein- und Durchfuhr von:

1 SR 916.443.13