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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 8 Seiten
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Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Änderung vom ....
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. a, abis und b
Die anmeldepflichtige Person muss:
a. untersuchungspflichtige Sendungen vor ihrer Ankunft dem grenztierärztlichen Dienst voranmelden;
abisbei Sendungen, die ausserhalb der Abfertigungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes eintreffen, vor der Ankunft des Flugzeuges den Pikettdienst des grenztierärztlichen Dienstes am entsprechenden Flughafen telefonisch über die Ankunft informieren;
b. die Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisung zur Kontrolle zuführen;
Art. 5 Abs. 3
3 Die Flugplatzhalter melden BVET die beauftragten Abfertigungsunternehmen und weisen diese auf die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hin.
Art. 6 Post und Kurierdienste
Die Post und die Kurierdienstunternehmen haben Sendungen, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen, unverzüglich nach der Ankunft dem grenztierärztlichen Dienst an der vom BVET bezeichneten Grenzkontrollstelle vorzulegen.
Art. 7 Ein- und Durchfuhren mit besonderen Auflagen
1 Besondere Auflagen gelten für die Ein- und Durchfuhr von: