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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 6 Seiten
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453.1 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
Änderung vom ....
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. j und v
In dieser Verordnung bedeuten:
j Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Tierprodukte, für die bei Sendungen aus Drittländern ein GVDE nach Absatz k erstellt werden kann, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, die aus dem gleichen Staat oder, bei seuchenpolizeilicher Regionalisierung, aus der gleichen Region stammen und die für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger bestimmt sind;
v. Ankunft der Sendung: Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle; bei Sendungen im Luftverkehr im Zeitpunkt der Landung des Flugzeugs.
Art. 4 Abs. 1bis
1bis Eine Bescheinigung muss die gesamte Sendung abdecken. Sie muss der Sendung im Original beiliegen.
Art. 7 Abs. 1 und 4
1 Zugang zu Traces haben das BVET einschliesslich der Grenzkontrollstellen, die Eidgenössische Zollverwaltung, das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker, die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.
4 Für den Zugang zu Traces ist der Nachweis einer Schulung durch das BVET zu erbringen.