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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 2 Seiten
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Energiegesetz Entwurf vom 22. Oktober 2008/3812124 (EnG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1
beschliesst:
I
Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 4 (neu)
4 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäude-Energieausweis). Sie legen für ihr Kantonsgebiet fest, ob oder in welchen Fällen solche Energieausweise obligatorisch sind.
Art. 14 Abs. 3
3 Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Bei den übrigen Finanzhilfen sind Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.
Art. 14 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11(neu)
1 Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.
2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:
a. welche Massnahmen unterstützt werden können;
SR ...
1BBl …
2 SR 730.0
2007–1266