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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 4 Seiten
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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
Entwurf 22. Oktober 2008/3809708 Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Artikel 1a
1a. Abschnitt: Sachplanverfahren (neu)
Art. 1a
1 Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren innerhalb eines Leitungskorridors festgelegt wurden .
2 Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:
a. sie nicht länger sind als 2 Kilometer;
b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und
c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:
a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden;
SR ..........
1 SR 734.25
2 SR 814.710
2005–......