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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 4 Seiten

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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Entwurf 22. Oktober 2008/3809708 Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Artikel 1a

1a. Abschnitt: Sachplanverfahren (neu)

Art. 1a

1 Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren innerhalb eines Leitungskorridors festgelegt wurden .

2 Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

a. sie nicht länger sind als 2 Kilometer;

b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und

c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden;

SR ..........

1 SR 734.25

2 SR 814.710

2005–......