Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 8 Seiten

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Schliesslich ist der Betrieb von Heimen, Kinderkrippen und Kinderhorten bewilligungspflichtig. Die Aufsicht muss durch sachkundige Vertreterinnen oder Vertreter der Behörde ausgeübt werden.

Zuständig für die Pflegekinderaufsicht ist die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle. Für die Aufnahme eines Kindes zur Adoption schreibt das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vor.

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 PAVO sind die Kantone befugt, zum Schutz von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen aufzustellen, die über diese Verordnung hinausgehen. Den Kantonen ist es zudem vorbehalten, das Pflegekinderwesen zu fördern und insbesondere Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von Pflegeeltern, Kleinkinder- und Heimerzieherinnen und -erziehern sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätze (Art. 3 Abs. 2 PAVO).

Von der Pflegekinderaufsicht getrennt zu behandeln ist die Frage, wer über die Fremdplatzierung eines Kindes oder eines Jugendlichen entscheidet. Die Verantwortung für diesen Entscheid tragen die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge, die Vormundschaftsbehörden im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 307 ff. ZGB oder die Jugendstrafbehörden.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass Heime, die Kinder und Jugendliche mit einem erheblich gestörten Sozialverhalten aufnehmen, unter bestimmten Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341) sowohl Bau- wie auch Betriebsbeiträge verlangen können.

Heute fehlen verlässliche statistische Angaben zu Pflegekindern. Gestützt auf die Volkszählung von 1990 geht der Expertenbericht Zatti davon aus, dass in der Schweiz rund 15'000 Kinder (unter 15 Jahren) nicht bei ihren Eltern leben und damit als Pflegekinder gelten können. Fast die Hälfte dieser Kinder lebe bei Verwandten («Verwandtenpflege»). Zu den Kindern, die in Pflegefamilien aufwachsen, kommen jene Kinder, die in Heimen leben1. Der Anteil der Kinder, die nicht in ihrer eigenen Familie aufwachsen, beträgt damit rund 2 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass es immer mehr Mischformen zwischen familiärer und institutioneller Betreuung von Pflegekindern gibt. So entwickelten sich - zum Teil als Reaktion auf frühere Missstände - verschiedene familienähnliche Betreuungsformen in Heimen, während bei Pflegefamilien eine Professionalisierung und Vernetzung stattfand.

Ein Vergleich des Pflegekinderwesens in der Schweiz mit der Situation im Ausland zeigt verschiedene gemeinsame Entwicklungstendenzen. So findet beispielsweise überall ein Rückgang der stationären Unterbringung von Kindern in Heimen statt und überall trifft man auf zunehmende Professionalisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Institutionen und auch der Pflegeeltern.

1 Ausgehend von der Volkszählung 2000 waren maximal 12'846 Kinder unter 15 Jahren Pflegekinder. 6'939 davon waren bei Verwandten, die restlichen 5'907 in Familien ohne verwandtschaftliche Beziehung platziert. In Kollektivhaushalten lebten im Jahr 2000 8'463 Kinder unter 15 Jahren; davon lebten 2'473 Kinder in einer Institution, die auf die soziale Integration der Kinder ausgerichtet ist.