Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 8 Seiten
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3.6 Empfehlung 6
Das Pflegekinderwesen in der Schweiz ist sowohl strukturell wie auch organisatorisch und finanziell dem Heimbereich gleichzustellen. Beide Bereiche sind im Rahmen einer nationalen und regionalen Gesamtplanung auf die Bedürfnisse der betroffenen Kinder und Jugendlichen auszurichten. Die Platzierung in ein Heim oder in eine Pflegefamilie muss nach ausschliesslich fachlichen Kriterien aufgrund der Situation und der Bedürfnisse des Kindes erfolgen. Es muss ein entsprechendes Tarif- und Finanzierungssystem entwickelt werden.
Wie bereits aus der Stellungnahme zur Empfehlung 4 hervorgeht, lehnt es der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt ab, den Kantonen vorzuschreiben, das Pflegekinderwesen strukturell, organisatorisch und finanziell dem Heimbereich gleichzustellen. Namentlich im Bereich der in der Praxis wichtigen Aufnahme von Pflegekindern bei Verwandten (vgl. Ziff. 2) wäre dies auch kaum sachgerecht.
3.7 Empfehlung 7
Im Interesse eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes in der Schweiz – das Pflegekinderwesen inbegriffen – muss der Revision des Vormundschaftsrechts eine hohe Priorität auf der politischen Agenda eingeräumt werden.
Alle EntscheidungsträgerInnen, die mit Entscheidungen und Umsetzungen von Massnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Pflegekinderwesen betraut sind, müssen für diese Aufgaben qualifiziert und regelmässig weitergebildet werden.
In den Amtsvormundschaften wie auch bei den MandatsträgerInnen muss eine Aufteilung und Spezialisierung bezüglich Kindesschutzmassnahmen und Erwachsenenschutzmassnahmen erfolgen, damit das fachliche Knowhow im Bereich Kindesschutz aufgebaut, weiterentwickelt und gesichert werden kann.
Die Position der betroffenen Kinder in den Verfahren – seien es Verwaltungsverfahren vor den Vormundschaftsbehörden oder gerichtliche Verfahren (allenfalls nach der Revision des Vormundschaftsrechts) vor Vormundschaftsgerichten – muss unbedingt gestärkt werden. Kinder und Jugendliche brauchen eine unabhängige anwaltschaftliche Vertretung in allen sie betreffenden Verfahren.
Der Bundesrat teilt das Anliegen, die Entscheidungsträger im Bereich des Pflegekinderwesens bzw. der Vormundschaftsbehörden stärker zu professionalisieren; er wird ihm im Rahmen der laufenden Revision des Vormundschaftsrechts Rechnung tragen. Die entsprechende Botschaft für eine Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) datiert vom 28. Juni 2006. Hier wie auch in der geplanten schweizerischen Zivilprozessordnung ist auch der Ort, um über eine sachgerechte Unterstützung und Vertretung der Kinder in sie betreffenden Verfahren zu befinden; ein Zwang zur anwaltschaftlichen Vertretung in sämtlichen Verfahren schösse allerdings weit über das Ziel hinaus. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf die Artikel 144 und 146 ZGB, die von der Anhörung und Vertretung des Kindes im Fall der Scheidung der Eltern handeln.