Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/2: Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) - Revisionsbedürftigkeit · 8 Seiten

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Es ist unbestritten, dass die statistischen Grundlagen im Pflegekinderwesen heute nicht genügen. Die Defizite betreffen allerdings nicht nur das Pflegekinderwesen, sondern den ganzen Bereich vormundschaftlicher Massnahmen. Mit Blick auf die laufende Totalrevision des Vormundschaftsrechts (neu: Erwachsenenschutzrecht) wird der Bundesrat deshalb diesbezügliche Verbesserungsmöglichkeiten prüfen. Allerdings trägt er dabei den beschränkten finanziellen und personellen Ressourcen des Bundesamtes für Statistik Rechnung.

Gleiches gilt auch für die Empfehlung, eine zentrale Monitoringstelle einzurichten. Im Bundesamt für Sozialversicherung existiert bereits heute ein Dienst «Familie, Generationen und Gesellschaftsfragen». Dieser befasst sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auch mit Fragen des Pflegekinderwesens.

3.4 Empfehlung 4

Es ist eine interdisziplinär zusammengesetzte ExpertInnenkommission einzusetzen, welche herausarbeitet, inwiefern das geltende Recht so verändert werden kann, dass es den heutigen Anforderungen Rechnung trägt und die heutigen Erkenntnisse in ausreichendem Mass berücksichtigt. Dabei ist zu klären, ob die Revision der PAVO allein ausreicht oder ob der Art. 316 ZGB erweitert werden muss.

Insbesondere muss den Kantonen verbindlich vorgeschrieben werden, was sie auf kantonaler Ebene für ein effizientes Pflegekinderwesen zu gewährleisten haben – von der finanziellen Gleichstellung mit dem Bereich der institutionellen Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zum Anspruch von Pflegeeltern auf Begleitung, Unterstützung, Aus- und Fortbildung. Die zurzeit problematischen, fraglichen oder gar nicht geregelten Bereiche – wie die unangemessene und inadäquate Aufsicht über Pflegefamilien, die fehlenden verbindlichen Definitionen von Pflegeformen und von fachlichen Standards oder die fehlende Aufsicht über Anbieter von Pflegeplätzen – müssen neu geregelt werden. Insbesondere muss jeder Kanton eine Stelle bezeichnen, welche für die Organisation des Pflegekinderwesens zuständig ist, dies in Koordination und Zusammenarbeit mit den für den Heimbereich zuständigen kantonalen Stellen.

Der Entscheid, ein Kind einer Pflegefamilie anzuvertrauen oder in einem Heim zu platzieren, ist für dessen Biographie einschneidend. Der Bundesrat teilt daher die Einschätzung, dass dieser Entscheid mit grosser fachlicher und persönlicher Kompetenz zu treffen ist. Dem nämlichen Anforderungsprofil muss grundsätzlich auch ein Heim entsprechen, das ein Kind bei sich aufnimmt, oder eine Familie, die dies tut. Fachliche Kompetenz und persönliche Integrität sind hier umso wichtiger, als über die Fremdplatzierung nicht in jedem Fall ein Gericht oder eine Behörde entscheidet, sondern sich die Eltern in gewissen Fällen selber gezwungen sehen, ihr Kind für kürzere oder längere Zeit einer Familie oder einem Heim anzuvertrauen.

Eine andere Frage ist es, welche Rolle dem Bund zukommt, wenn es darum geht, ein qualitativ hoch stehendes Pflegekinderwesen zu etablieren. Nach geltendem Recht umschreibt der Bund bloss allgemein akzeptierte Voraussetzungen, die Pflegeeltern und Heime erfüllen müssen, wenn sie ein Pflegekind bei sich aufnehmen wollen (vgl. Ziff. 2). Der Vollzug bleibt den Kantonen überlassen; sie entscheiden auch über eine weitergehende Förderung des Pflegekinderwesens, namentlich in den