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Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 5 Seiten

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Entwurf für die Anhörung

Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV)

vom ... 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 19c Absatz 5 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 (MinöStV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffe).

Art. 2 Grundsatz

Für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz muss der Importeur beziehungsweise der Hersteller:

a. den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumenten beschreiben;

b. darlegen, dass beim Anbau der Rohstoffe weder der Regenwald oder andere CO2-speichernde Ökosysteme noch die biologische Vielfalt gefährdet werden;

c. allfällige ökologische Vorteile umschreiben.

1 SR 641.611