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Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 5 Seiten
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Entwurf für die Anhörung
Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV)
vom ... 2008
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 19c Absatz 5 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 (MinöStV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffe).
Art. 2 Grundsatz
Für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz muss der Importeur beziehungsweise der Hersteller:
a. den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumenten beschreiben;
b. darlegen, dass beim Anbau der Rohstoffe weder der Regenwald oder andere CO2-speichernde Ökosysteme noch die biologische Vielfalt gefährdet werden;
c. allfällige ökologische Vorteile umschreiben.