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Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 5 Seiten
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3. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 11 Prüfung auf Vollständigkeit
1 Das BAFU prüft den eingegangenen Nachweis auf Vollständigkeit.
2 Ist der Nachweis unvollständig oder erachtet das BAFU weitere Unterlagen oder Informationen für notwendig, so kann es die Ergänzung des Nachweises verlangen.
Art. 12 Prüfung der Gefährdung des Regenwaldes oder anderer CO2-
speichernder Ökosysteme und der biologischen Vielfalt
1 Das BAFU prüft, ob der Anbau der Rohstoffe weder den Regenwald oder andere CO2-speichernde Ökosysteme noch die biologische Vielfalt gefährdet.
2 Eine Gefährdung besteht in der Regel nicht, wenn:
a. der Anbau deutlich ausserhalb von nationalen oder internationalen Schutzgebieten erfolgt;
b. der Anbau ausserhalb von Flächen erfolgt, die seit dem 1. Januar 2006 umgenutzt wurden und die zuvor von Regenwald oder von anderen CO2- speichernden Ökosystemen bedeckt waren oder als besonders schützenswerte Lebensräume galten;
c. die massgebenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt nach Artikel 4 Buchstabe c eingehalten werden;
d. die gute fachliche Praxis beim Anbau der Rohstoffe nach Artikel 4 Buchstabe d eingehalten wird2.
Art. 13 Ökobilanzen für Treibhausgase und die Umweltbelastung
1 Aufgrund der Zusammenstellung nach Artikel 9 und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase der Treibstoffe erstellt das BAFU eine Ökobilanz für:
a. die Treibhausgase;
b. die Umweltbelastung.
2 Bei der Erstellung der Ökobilanzen wendet das BAFU insbesondere an:
a. die Datensätze der Ökoinventardatenbank von «ecoinvent»3 oder von Ökoinventardatenbanken von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Überprüfung durch Dritte;
b. die Methode der ökologischen Knappheit (Ökofaktoren 2006) oder andere Methoden von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit.
2 Für Rohstoffe aus der Schweiz: Direktzahlungsverordnung DZV, SR 910.13; für Rohstoffe aus dem Ausland: vergleichbare Bestimmungen