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Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 5 Seiten

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Art. 14 Prüfung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu fossilen

Treibstoffen

Aufgrund der Ökobilanz für Treibhausgase (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) prüft das BAFU, ob die Treibstoffe mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin erzeugen.

Art. 15 Prüfung der Belastung der Umwelt im Vergleich zu fossilen

Treibstoffen

1 Aufgrund der Ökobilanz für die Umweltbelastung (Art. 13 Abs. 1 Bst. b) prüft das BAFU, ob die Treibstoffe die Umwelt nicht erheblich mehr als fossiles Benzin belasten.

2 Die Ökobilanzen werden in der Regel als positiv bewertet, wenn die Umweltbelastung nach der Methode der ökologischen Knappheit (UBP 2006)4 diejenige von fossilem Benzin nicht mehr als 25% übersteigt.

3 Das BAFU berücksichtigt die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller dargelegten besonderen ökologischen Vorteile der Produktion nach Artikel 8 angemessen.

Art. 16 Prüfbericht

1Das BAFU prüft auf der Grundlage der Artikel 11-15, ob die positive ökologische Gesamtbilanz des Treibstoffes nachgewiesen ist.

2Es fasst seine Beurteilung in einem Prüfbericht zuhanden der Oberzolldirektion zusammen.

Art. 17 Beizug von Experten

Das BAFU kann für die Prüfung unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 18 Fristen

Das BAFU prüft die Gesuche in der Regel innert:

a. 30 Arbeitstagen auf Vollständigkeit;

b. 60 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit abschliessend.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

4 Ökobilanzen: Methode der ökologischen Knappheit – Ökofaktoren 2006; ÖBU SR 28/2008; (in Umweltbelastungspunkten, UBP)