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Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 5 Seiten
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Art. 6 Herstellung der Treibstoffe
Bei der Beschreibung der Herstellung sind Angaben zu machen über:
a. die bei der Herstellung der Treibstoffe angewendete Technik;
b. Art und Menge der eingesetzten Energie;
c. Art und Menge der verwendeten Hilfsstoffe;
d. Art und Menge der bei der Herstellung entstandenen Haupt- und Nebenprodukte;
e. den energetischen und wertmässigen Ertrag der Haupt- und Nebenprodukte;
f. Art und Menge der bei der Herstellung entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung;
g. die bei der Herstellung der Treibstoffe freigesetzten Treibhausgase und Umweltschadstoffe.
Art. 7 Transporte
Bei der Beschreibung der erforderlichen Transporte sind Angaben zu machen über Transportmittel, Verarbeitungsorte und Transportdistanzen vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumenten.
Art. 8 Besondere ökologische Vorteile
Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 3-7 können besondere ökologische Vorteile der Produktion dargelegt werden. Erwünscht sind insbesondere Informationen über Massnahmen:
a. zur Förderung der biologischen Vielfalt;
b. zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit;
c. zum Schutz der nicht erneuerbaren Wasservorkommen.
Art. 9 Zusammenstellung der Angaben
1 Die Angaben nach den Artikeln 3–8 sind auf amtlichem Formular aufzuführen. Sie müssen verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) muss gestützt auf die Angaben den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe zurückverfolgen können.
Art. 10 Weitere Angaben
Das BAFU kann jederzeit weitere Angaben verlangen, soweit diese zur Prüfung der ökologischen Gesamtbilanz nötig sind.