Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 12 Seiten
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Département fédéral de l'environnement,
des transports, de l'énergie et de la communication DETEC
Le secrétaire général
Erläuterungen zur Verordnung des UVEK
über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Zu Artikel 1 Gegenstand
Mit der Änderung vom 23. März 2007 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG, SR 641.61) beschloss das Parlament, dass Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren, wenn der Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz der Treibstoffe vorliegt und sie unter sozial annehmbaren Produktionsbedingungen hergestellt wurden.
Mit der Änderung vom 30. Januar 2008 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) regelte der Bundesrat die Steuererleichterung für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen. In der MinöStV Art. 19b sind die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz festgelegt.
Diese Mindestanforderungen gelten im Fall von Treibstoffen aus biogenen Abfällen oder Rückständen aus der Produktion von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen als erfüllt, wenn sie nach dem Stand der Technik hergestellt wurden. In diesem Fall ist also kein spezifischer Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz nötig. Eine im Auftrag der Bundesbehörden erstellte Studie der EMPA zeigte, dass mit solchen Treibstoffen eine im Vergleich zu fossilem Benzin mehr als vierzigprozentige Einsparung an Treibhausgasen erzielt werden kann und die gesamte Umweltbelastung nicht wesentlich grösser ist; meistens sogar geringer. Die Oberzolldirektion legt in Zusammenarbeit mit dem BAFU fest, welche Treibstoffe als Treibstoffe aus Abfällen oder Rückständen gelten.
Für alle anderen Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen muss der Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz erbracht werden, damit sie in den Genuss der Steuererleichterung kommen. Im Fall von Palmöl, Soja und Getreide wird davon ausgegangen, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. Erachtet der Importeur oder Hersteller die Anforderungen dennoch als erfüllt, kann er auch für Treibstoffe aus diesen Rohstoffen den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz prüfen lassen.
Die Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung) regelt gestützt auf den Artikel 19c Absatz 5 der geänderten Mineralölsteuerverordnung die Einzelheiten für diesen Nachweis.
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